Vertragsabschluss

Messstellenvertrag für Anschlussnutzer

Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Bundesnetzagentur einheitliche Messstellenverträge für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme festgelegt. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir verpflichtet, den von der Bundesnetzagentur festgelegten Vertrag mit unseren Kunden abzuschließen und alle bestehenden Vertragsbeziehungen auf den neuen Standardvertrag zu überführen.

Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs für Messstellen mit einer modernen Messeinrichtung oder intelligentem Messsystem.

Vertragsabschluss:

In den meisten Fällen ist Ihr Stromlieferant unser Vertragspartner und übernimmt damit auch die Abrechnung der Messentgelte. In diesem Fall ist kein separater Vertragsabschluss zwischen Ihnen und der AVU Netz GmbH notwendig.

Kann oder möchte ein Stromlieferant die Abrechnung des Messstellenbetriebs nicht übernehmen, kommt der Messstellenvertrag durch die Stromentnahme automatisch zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der AVU Netz GmbH als Messstellenbetreiber zustande. 

Eine Unterzeichnung oder Rücksendung des Vertrags ist nicht erforderlich. Der Vertragsabschluss erfolgt gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) konkludent und auf Basis des standardisierten Vertragstextes der Bundesnetzagentur. Über den Vertragsabschluss werden Sie außerdem in Textform von uns informiert.

Sie finden den Standardvertrag hier im Downloadbereich. Sollten Sie eine Zusendung eines ausgedruckten Vertragsexemplars wünschen, können Sie uns gerne kontaktieren. 

DownloaD

Dokumente

Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer


Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen


Formblatt für die Datenkommunikation mit einem SMGW gem. § 54 MsbG 

FRAGEN UND ANTWORTEN

Genau wie bei konventionellen Stromzählern, fallen für den Betrieb der digitalen Stromzähler Messentgelte an.

Bei einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ist die Höhe des jährlich anfallenden Messentgelts abhängig vom Jahresverbrauch (und ggfs. der Einspeiseleistung) nach gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen:

Letztverbraucher:

Verbrauch [kWh/a]
Gerätetyp
Entgelt [€/Jahr]
bis 6.000
mMe
25,00
bis 6.000
iMsys
30,00
6.000 bis 10.000
iMsys
40,00
10.000 bis 20.000
iMsys
50,00
20.000 bis 50.000
iMsys
110,00
50.000 bis 100.000
iMsys
140,00
größer 100.000
iMsys
auf Anfrage
Anlagen nach § 14a EnWG
iMsys
50,00

Erzeugungsanlagen:

Leistung [kW]
Gerätetyp
Entgelt [€/Jahr]
bis 7
mMe
25,00
bis 7
iMsys
30,00
7 bis 15
iMsys
50,00
15 bis 25
iMsys
110,00
25 bis 100
iMsys
140,00
größer 100
iMsys
auf Anfrage

Dieses Entgelt beinhaltet alle Kosten für den Einbau, Betrieb und die Wartung der digitalen Zähler.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a und Einspeiseanlagen wird in Zukunft zusätzlich der Einbau einer Steuerbox verpflichtend werden, für die ein zusätzliches Entgelt erhoben wird. Details dazu entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt.

Falls der Zählerkasten für den Einbau der neuen Technik umgebaut werden muss, trägt der Anschlussnehmer (der Haus- und Wohnungseigentümer) hierfür die Kosten.

Alle Entgelte für den Messstellenbetrieb können Sie unserem Preisblatt entnehmen.

 

Die Betriebskosten für Ihren konventionellen Stromzähler waren bisher in der Abrechnung Ihres Stromlieferanten enthalten. Unser Ziel ist es, auch die neuen digitalen Zähler wie gewohnt über Ihre Stromrechnung abzurechnen. Dazu haben wir bereits mit vielen Stromlieferanten eine Vereinbarung treffen können.

Sollte Ihr Stromlieferant die Abrechnung der Messentgelte jedoch ablehnen, werden Sie ab dem Einbau des digitalen Zählers zwei getrennte Rechnungen erhalten. Ihr Stromlieferant wird dann nur noch Ihren Stromverbrauch mit Ihnen abrechnen, für den Messstellenbetrieb erhalten sie eine separate Rechnung von uns.

In diesem Fall kommt nach § 9 Abs. 3 MsbG ein Messstellenvertrag zwischen der AVU Netz GmbH (als grundzuständiger Messstellenbetreiber) und dem Anschlussnutzer (Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber) zustande, sobald er nach der Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems (weiterhin) Elektrizität aus dem Stromnetz entnimmt. 

Dieser Messstellenvertrag ist deutschlandweit standardisiert und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Er bildet den rechtlichen Rahmen für die Installation und den Betrieb Ihres Zählers, sowie die Abrechnung der anfallenden Messentgelte innerhalb der gesetzlichen Preisobergrenzen.

  • Ist bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung verbaut, die kein Kommunikationsmodul besitzt, sendet und empfängt das Gerät keinerlei Daten. Nur vor Ort am Gerät und nach der Eingabe eines Pin-Codes können der aktuelle Verbrauch und die historischen Verbrauchsdaten (Tages-, Wochen-, Monats-, Jahres- und 2 Jahresverbrauch) ausgelesen werden.
  • Das intelligente Messsysteme besitzt ein zusätzliches Kommunikationsmodul, das so genannten „Smart Meter Gateway“. Darüber erhalten Ihr Stromlieferant und die AVU Netz GmbH als zuständiger Netzbetreiber und Messstellenbetreiber die Verbrauchs- bzw. Einspeisewerte Ihres Haushaltes.

Wie häufig und detailliert die Messwerte übertragen werden, hängt dabei von Ihrem gewählten Stromtarif, Ihrem Gesamtverbrauch und ggfs. der Nennleistung einer Strom-erzeugenden Anlage ab und kann in folgendem Formblatt eingesehen werden:

Formblatt Datenkommunikation gemäß §54 MsbG

Hinweise zum Datenschutz

Generell gilt: Jeder erhält nur die Daten, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Wenn die Notwendigkeit zur Datenübermittlung nicht explizit im Messstellenbetriebsgesetz geregelt ist, entscheiden Sie als Anschlussnutzer, wer welche Daten erhält.