MESSSTELLENBETREIBER
MESSSTELLEN-
BETREIBER
Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Messstellenbetrieb sowie die Messdienstleistung Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Durch entsprechende Vereinbarungen – einen Messstellen- bzw. einen Messrahmenvertrag – kann ein Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb und ein Messdienstleister die Messung übernehmen. Im Falle von elektronisch ausgelesenen Zählern fallen dem Messstellenbetreiber beide Rollen zu.
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber werden im Messstellenrahmenvertrag geregelt. Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie den Betrieb und die Wartung von Messstellen.
Die Rechte und Pflichten zwischen dem Netzbetreiber und dem Messdienstleister werden im Messrahmenvertrag geregelt. Die Messdienstleistung umfasst die Messung von Messstellen, die an das Verteilungsnetz der AVU Netz GmbH angeschlossen sind.
Die verwendeten Verträge entsprechen den von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 9. September 2010 (BK6-09-034) festgelegten Standardrahmenverträgen.
RAHMENVERTRÄGE FÜR MESSSTELLENBETREIBER
RAHMENVERTRÄGE FÜR MESSSTELLEN-
BETREIBER
Die AVU Netz GmbH als Netzbetreiber nimmt gemäß § 21b Energiewirtschaftsgesetz die Rolle des Messstellenbetreibers und Messdienstleisters wahr, wenn kein anderer durch den Anschlussnutzer damit beauftragt wird. Aber es gilt: Ausschließlich der Netzbetreiber stellt die plausibilisierten Abrechnungswerte wie zum Beispiel den Zählerstand gegenüber dem Lieferanten fest, welcher dann diese Energiemengen gegenüber dem Anschlussnutzer verrechnet.
Verträge und Mindestanforderungen
Im Folgenden haben wir die relevanten Verträge für den Zugang zu unserem Strom- bzw. Gasnetz für Sie als Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister zum Download zur Verfügung gestellt.
Der Messstellenrahmenvertrag wird mit Messstellenbetreibern geschlossen, die neben dem Messstellenbetrieb auch die Messdienstleistung übernehmen, sofern dieser hierzu durch den Anschlussnutzer beauftragt wird. Im Falle eines elektronisch ausgelesenen Zählers hat der Messstellenbetreiber gemäß § 9 Abs. 2 MessZV auch die Messung durchzuführen.
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE MESSWERTEVERWENDUNG
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE MESSWERTE-
VERWENDUNG
Bestätigung der AVU Netz GmbH über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 33 Abs. 2 MessEG zur Verwendung von Messgeräten für die Belieferung von Stromkunden bzw. Gaskunden zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag
Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer
Abrechnung zugrunde liegen.
Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das
Messgerät die gesetzlichen Anforderungen einhält und sich vom Messgeräteverwender bestätigen zu lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.
Die AVU Netz GmbH bestätigt hiermit gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die von uns verwendeten Messgeräte, dass diese die gesetzlichen Anforderungen und wir die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllen.
DATENAUSTAUSCH
ZERTIFIKATE GPKE
Die AVU Netz GmbH unterstützt für den elektronischen Datenaustausch die aktuellen spezifizierten EDIFACT – Datenformate. Diese gewährleisten eine einheitliche Kommunikation unter allen Marktpartnern. Diesen Datenaustausch vollziehen wir grundsätzlich per e-mail.
Der Datenaustausch wird ausschließlich verschlüsselt durchgeführt und mit Zertifikaten einer selbst ausgestellten Zertifikatsstruktur signiert.
Die veröffentlichten Zertifikate sind gültig ab: 01.10.2012