Energy Sharing
Gemeinsam regional erzeugten Srom nutzen
Energy Sharing bietet die Möglichkeit, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen. Ob in einer Nachbarschaft, einem Quartier oder einer Kommune – der vor Ort erzeugte Strom kann direkt den teilnehmenden Verbrauchern zugutekommen. So wird die regionale Energieversorgung gestärkt und erneuerbare Energien können effizient genutzt werden.
Strom teilen mit den Nachbarn
Nicht bei jedem ist es möglich, eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach zu installieren. Mit Energy Sharing sollen trotzdem alle die Chance bekommen, von regional erzeugtem Solarstrom zu profitieren.
Die Idee ist eigentlich simpel: Mehrere Menschen oder Unternehmen nutzen gemeinsam den Strom aus einer Photovoltaikanlage. Der erzeugte Strom wird über das öffentliche Stromnetz transportiert und den Teilnehmenden rechnerisch zugeordnet. So können auch Mieterinnen und Mieter, Wohnungseigentümer ohne geeignete Dachfläche oder kleinere Unternehmen Strom aus einer regionalen Solaranlage nutzen.
So funktioniert Energy Sharing
Die Grundidee ist unkompliziert:
- Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom.
- Dieser Strom wird einer Gruppe von Teilnehmern – der sogenannten Energy-Sharing-Community – zugeordnet.
- Der Strom fließt über das öffentliche Netz zu den Verbrauchern und wird den Teilnehmenden rechnerisch gutgeschrieben.
Energy Sharing bedeutet also nicht, dass der Strom direkt per Leitung von einer Photovoltaikanlage zum Nachbarhaus fließt. Der Strom wird wie bisher über das öffentliche Stromnetz transportiert. Mithilfe intelligenter Messsysteme wird jedoch exakt berechnet, welcher Anteil des Stromverbrauchs aus der gemeinsam genutzten Photovoltaikanlage stammt. So können mehrere Haushalte oder Unternehmen regional erzeugten Solarstrom gemeinsam nutzen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Energy Sharing ist mehr als eine private Vereinbarung unter Nachbarn. Es ist eine reguläre Stromlieferung über das öffentliche Netz mit Messung, Bilanzierung und vertraglicher Abwicklung.
- Öffentliches Netz: Der geteilte Strom wird über das Verteilnetz transportiert. Deshalb gelten die üblichen Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern.
- Viertelstundenwerte: Erzeugung und Verbrauch werden zeitgleich in 15-Minuten-Intervallen zugeordnet. Ein einfacher digitaler Zähler reicht nicht aus.
- Dienstleistermodell: Energy Sharing kann bereits jetzt über das sogenannte Dienstleistungsmodell umgesetzt werden. Ein standardisierter, vollständig automatisierter Energy-Sharing-Marktprozess befindet sich jedoch noch in der Entwicklung; deshalb ist eine projektbezogene Abstimmung erforderlich. Eine separate „Energy-Sharing-Plattform“ der AVU Netz ist dafür nicht erforderlich.
Die wichtigsten Rollen:
- Sharing-Lieferant: Betreiber der EE-Anlage, der Strom an Teilnehmende liefert.
- Sharing-Abnehmer: Teilnehmender Letztverbraucher, der anteilig Sharing-Strom erhält.
- Sharing-Dienstleister / Direktvermarkter: Übernimmt typischerweise Bilanzierung, Marktprozesse, Abrechnung und Vermarktung.
- Netz- / Messstellenbetreiber: Stellt Netz und Messinfrastruktur bereit und verarbeitet die erforderlichen Mess- und Marktdaten im jeweiligen Rollenrahmen.
Antworten auf Ihre Fragen rund um Energy Sharing
Grundlagen
Energy Sharing bedeutet, dass Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage zeitgleich mit anderen Letztverbrauchern über das öffentliche Verteilnetz geteilt wird.
Der Strom wird nicht über eine private Leitung direkt zum Nachbarn geführt. Er wird in das öffentliche Netz eingespeist und den teilnehmenden Verbrauchsstellen kaufmännisch und messtechnisch zugeordnet.
Entscheidend ist die Zeitgleichheit: Nur Strom, der in derselben Viertelstunde eingespeist und von den Teilnehmenden verbraucht wird, kann als Sharing-Strom gelten.
Der zentrale Unterschied ist die Nutzung des öffentlichen Netzes: Energy Sharing nutzt es, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung grundsätzlich nicht.
Mieterstrom: Der Mieterstromanbieter übernimmt die Vollversorgung und ist alleiniger Lieferant der teilnehmenden Haushalte. Ein Mieterstromzuschlag ist möglich.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: PV-Strom wird innerhalb eines Gebäudes ohne öffentliches Netz aufgeteilt. Jeder Haushalt behält einen eigenen Reststromvertrag; ein Mieterstromzuschlag ist ausgeschlossen.
Energy Sharing: Der Sharing-Strom wird über das öffentliche Netz geliefert. Es wird ein Dienstleister benötigt, der die Abwicklung übernimmt. Für den gesamten Netzbezug gelten die üblichen Netzkosten.
Energy Sharing richtet sich insbesondere an private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen; der Anlagenbetrieb darf nicht überwiegend gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken dienen.
Sharing-Lieferant kann eine natürliche Person oder eine geeignete Personen- bzw. Kapitalgesellschaft sein, deren Gesellschafter oder Mitglieder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Auch Genossenschaften oder BGB-Gesellschaften können je nach Ausgestaltung in Betracht kommen.
Als Sharing-Abnehmer kommen natürliche Personen sowie Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen in Betracht. Die konkrete gesellschaftsrechtliche und energierechtliche Ausgestaltung sollte vor Vertragsabschluss geprüft werden.
Seit dem 1. Juni 2026 muss Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers möglich sein; ab dem 1. Juni 2028 erweitert sich der gesetzliche Mindestumfang auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone.
Für ein Vorhaben im AVU-Netzgebiet ist daher zunächst zu prüfen, ob Erzeugungsanlage und Verbrauchsstellen in der relevanten netz- und bilanzierungsseitigen Konstellation liegen.
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass das Dienstleistungsmodell auch komplexere Konstellationen abbilden kann. Ob dies im Einzelfall sinnvoll und vertraglich möglich ist, muss der beauftragte Dienstleister klären.
Umsetzung, Rollen und Verträge
Grundsätzlich ist Energy Sharing bereits möglich. Die AVU Netz bietet dafür jedoch kein fertiges Komplettpaket an.
Vor dem Start muss ein geeigneter Dienstleister benannt werden, mit dem die erforderlichen Verträge, die Messung sowie die Zuordnung im Energiemarkt organisiert wird. Die AVU Netz übernimmt anschließend die notwendigen netzseitigen Prüfungen und Prozesse.
Da die Abläufe für Energy Sharing derzeit noch weiterentwickelt werden, kann es im Einzelfall zu zusätzlichen Abstimmungen oder Rückfragen kommen.
Hier finden Sie bereits jetzt ein Antragsformular für Energy Sharing. Es bildet die Grundlage für die Umsetzung.
Die AVU Netz ist Netzbetreiber – nicht Projektentwickler, Stromhändler oder Vermittler der Sharing-Verträge.
Zu den netzseitigen Aufgaben gehören insbesondere der sichere und diskriminierungsfreie Netzzugang, die Verarbeitung der erforderlichen Markt- und Messdaten im jeweiligen Rollenrahmen sowie die Abrechnung der Netznutzung gegenüber dem zuständigen Netznutzer.
Die AVU Netz legt weder den Preis für den Sharing-Strom noch den Aufteilungsschlüssel fest. Sie übernimmt auch keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftlichkeitsberatung und spricht keine verbindliche Anbieterempfehlung aus.
Mindestens erforderlich sind ein Sharing-Liefervertrag und eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung.
Zwischen Sharing-Lieferant und jedem Sharing-Abnehmer ist ein Stromliefervertrag abzuschließen. Zusätzlich ist eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung erforderlich.
Diese Vereinbarung muss mindestens den Umfang der Nutzung, den Aufteilungsschlüssel und das Entgelt für den Sharing-Strom regeln. Eine unentgeltliche Überlassung ist grundsätzlich ebenfalls möglich.
Reststrom ist der Strombedarf, der in einer Viertelstunde nicht durch den zugeteilten Sharing-Strom gedeckt wird. Grundsätzlich besteht freie Lieferantenwahl.
Ob der bisherige Lieferant eine reine ergänzende Reststrombelieferung anbietet, muss jedoch geprüft werden. Wegen kleinerer Liefermengen und höherer Bilanzierungsrisiken können einzelne Lieferanten solche Produkte ablehnen oder zu anderen Preisen anbieten.
Ein Dienstleister kann Sharing-Strom und Reststrom auch in einem abgestimmten Gesamtmodell organisieren. Hierfür sind entsprechende Verträge erforderlich.
Bestätigung der AVU Netz GmbH über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 33 Abs. 2 MessEG zur Verwendung von Messgeräten für die Belieferung von Stromkunden bzw. Gaskunden zum bestehenden Lieferantenrahmenvertrag
Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen.
Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen einhält und sich vom Messgeräteverwender bestätigen zu lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt.
Die AVU Netz GmbH bestätigt hiermit gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die von uns verwendeten Messgeräte, dass diese die gesetzlichen Anforderungen und wir die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllen.
Messung, Zuordnung und Überschussstrom
Nein, ein einfacher digitaler Zähler bzw. eine moderne Messeinrichtung reicht in der Regel nicht aus. Benötigt werden viertelstündliche Messwerte.
In der Praxis erfolgt die Messung typischerweise über ein intelligentes Messsystem (iMSys). Alternativ kann bei entsprechenden Anlagen eine registrierende Leistungsmessung (RLM) eingesetzt werden.
Sowohl die Einspeisung der Erzeugungsanlage als auch die Entnahme der Sharing-Abnehmer müssen viertelstundenscharf erfasst und in die energiewirtschaftliche Abwicklung eingebunden werden.
Die Zuordnung erfolgt für jede Viertelstunde nach dem vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüssel und höchstens bis zur tatsächlichen Entnahme des jeweiligen Teilnehmenden.
Statischer Schlüssel: Jeder Teilnehmende erhält einen festen prozentualen Anteil an der zeitgleichen Einspeisung.
Dynamischer Schlüssel: Die eingespeiste Menge wird im Verhältnis zum zeitgleichen Netzbezug der Teilnehmenden verteilt.
Der Aufteilungsschlüssel muss eindeutig beschrieben und in den Markt- und Messprozessen korrekt umgesetzt werden. Die daraus ermittelten Mengen bilden die Grundlage für die Abrechnung.
Nicht zeitgleich genutzter Strom bleibt Überschussstrom und muss energiewirtschaftlich vermarktet werden.
Eine zum Energy Sharing genutzte EE-Anlage ist der Direktvermarktung zuzuordnen. Die klassische Einspeisevergütung ist für diese Anlage ausgeschlossen.
Besteht ein EEG-Förderanspruch, kann nach aktueller Auffassung der Bundesnetzagentur grundsätzlich die Marktprämie für den gesamten ins Netz eingespeisten EE-Strom in Anspruch genommen werden – also auch für die Sharing-Liefermengen. Ohne Förderanspruch erfolgt die sonstige Direktvermarktung.
Die konkrete Vermarktung und Bilanzierung sollte durch den beauftragten Direktvermarkter bzw. Dienstleister organisiert werden.
Kosten, Förderung und Abrechnung
Für den gesamten Strombezug aus dem öffentlichen Netz – Sharing-Strom und Reststrom – fallen die üblichen Netzentgelte sowie die jeweils geltenden Umlagen, Abgaben und Steuern an.
Energy Sharing führt nicht automatisch zu reduzierten Netzentgelten. Hinzu kommen je nach Ausgestaltung Kosten für Messstellenbetrieb, Direktvermarktung, Dienstleistung, Abrechnung und Vertragsverwaltung.
Die konkrete Höhe hängt vom jeweiligen Preisblatt, der Messausstattung und den vereinbarten Dienstleistungen ab.
Nein. Energy Sharing ist nicht automatisch günstiger und beinhaltet keine pauschale Vergünstigung der Netzentgelte.
Ein wirtschaftlicher Vorteil kann entstehen, wenn der vereinbarte Preis für den Sharing-Strom, die EEG-Marktprämie und die lokale Nutzung die zusätzlichen Kosten für Messung, Direktvermarktung, Dienstleister und Abrechnung übersteigen.
Auch der Preis für die ergänzende Reststromlieferung kann abweichen. Deshalb sollte vor Vertragsabschluss eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung erstellt werden.
Die AVU Netz kann keine individuelle Wirtschaftlichkeits-, Steuer- oder Rechtsberatung übernehmen.
Das hängt vom gewählten Dienstleistungs- und Liefermodell ab. Möglich sind getrennte Rechnungen oder eine stärker gebündelte Abwicklung durch einen Dienstleister.
Typischerweise rechnet der Sharing-Lieferant oder sein Dienstleister die zugeordneten Sharing-Mengen ab. Der Reststromlieferant rechnet die ergänzenden Mengen ab.
Die Netznutzung muss für die gesamte Entnahmemenge einer Verbrauchsstelle einem einzigen Netznutzer zugeordnet und abgerechnet werden. Häufig übernimmt der Reststromlieferant oder ein integrierter Dienstleister diese Aufgabe. Andernfalls kann ein eigener Netznutzungsvertrag erforderlich sein.
Vor Vertragsabschluss sollte eindeutig feststehen, wer Messdaten verarbeitet, Rechnungen erstellt, Netzentgelte abführt und Ansprechpartner bei Abweichungen ist.
Ergänzende Hinweise zur Anmeldung und praktischen Umsetzung
Nein. § 42c EnWG verlangt nicht zwingend die Gründung einer eigenen juristischen Person.
Erforderlich ist aber eine klare organisatorische und vertragliche Zuordnung: Es muss feststehen, wer als Sharing-Lieferant auftritt, wer gegenüber Marktpartnern kommuniziert, wer abrechnet und wer für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich ist.
Diese Aufgaben können durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister organisiert werden. Je nach Größe und Struktur des Projekts kann eine Genossenschaft, ein Verein, eine GmbH oder eine GbR sinnvoll sein. Die geeignete Rechtsform ist außerhalb der Netzbetreiberrolle zu prüfen.
Nach der derzeitigen BDEW-Anwendungshilfe umfasst eine Sharing-Community genau eine Erzeugungsanlage oder einen Speicher, einen Sharing-Betreiber und mindestens einen Sharing-Abnehmer.
Ein Sharing-Abnehmer soll danach nur an einer Sharing-Community teilnehmen. Die beteiligten Erzeugungs- und Verbrauchsstellen müssen deshalb bereits in der Projektplanung eindeutig abgegrenzt werden.
Da die Marktprozesse noch weiterentwickelt werden, ist die konkrete Konstellation vor Umsetzung mit dem beauftragten Marktpartner und der AVU Netz abzustimmen.
Die Teilnehmenden müssen transparent darüber informiert werden, dass der Sharing-Lieferant keine Vollversorgung schuldet und nur eine Teillieferung erbringt.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende Reststromversorgung erforderlich bleibt, die Kosten hierfür von einer üblichen Vollversorgung abweichen können und die freie Wahl des Reststromlieferanten grundsätzlich erhalten bleibt.
Außerdem sollte vertraglich geregelt sein, wie über technische Ausfälle der Erzeugungsanlage informiert wird und wer in solchen Fällen Ansprechpartner ist.
Für eine belastbare Prüfung müssen die Projektstruktur, die beteiligten Markt- und Messlokationen sowie die energiewirtschaftliche Abwicklung vollständig und plausibel beschrieben sein.
Im ersten Schritt werden insbesondere folgende Angaben benötigt:
- Ansprechpartner und Kontaktdaten des Sharing-Betreibers sowie des beauftragten Dienstleisters oder Direktvermarkters,
- Standort, technische Daten und Markt- bzw. Messlokation der Erzeugungsanlage oder des Speichers,
- Liste der teilnehmenden Verbrauchsstellen mit den zugehörigen Markt- und Messlokationen,
- vorgesehener statischer oder dynamischer Aufteilungsschlüssel und geplantes Startdatum,
- Messkonzept mit viertelstündlicher Erfassung über iMSys oder RLM,
- Angaben zum Reststromlieferanten, zur Bilanzierung und zur Netznutzungsabrechnung,
- Angaben zur Direktvermarktung bzw. Veräußerungsform des Überschussstroms sowie
- Bestätigung, dass die erforderlichen Liefer- und Nutzungsverträge mit den Teilnehmenden geschlossen sind.
Je nach Projekt können weitere Nachweise erforderlich sein. Änderungen, Erweiterungen oder die Beendigung des Modells sind der AVU Netz und den beteiligten Marktpartnern rechtzeitig mitzuteilen.
Noch nicht vollständig. Eine Umsetzung kann im Dienstleistungsmodell über bestehende Marktrollen und Bilanzkreise erfolgen, die standardisierte Marktkommunikation wird jedoch noch ergänzt.
Für frühe Projekte bedeutet das, dass individuelle Abstimmungen, zusätzliche Datenanforderungen und längere Bearbeitungszeiten möglich sind. Vollständige Unterlagen und ein fachkundiger Marktpartner erleichtern die Umsetzung erheblich.
Energy Sharing
Formular zur Anmeldung von Energy Sharing
Da das Gesetz neu ist, fehlen deutschlandweit noch einige technische Richtlinien für die Abrechnungssysteme für Netzbetreiber wie die AVU Netz.
Aber: Sie können jetzt schon alle Voraussetzungen schaffen, sobald die Systeme bereit sind! Mit unserem Formular können Sie schon jetzt Ihren Bedarf anmelden!