STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN: DAS IST NEU IM § 14A ENWG
INFORMATIONEN FÜR INSTALLATEURE & KUNDEN
Wärmepumpen, Ladestationen für Elektroautos und Stromspeicher sind wichtig für unser Klima und die Energiewende. Gleichzeitig aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz. Denn diese sogenannten „Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ beanspruchen das Netz aufgrund ihrer hohen Leistung stärker als andere Haushaltsgeräte. Und viele von ihnen kommen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn viele E-Autos geladen werden.
Damit es in diesen Fällen nicht zu Engpässen im Stromnetz kommt, hat die Bundesnetzagentur zum 01.01.2024 eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG verabschiedet. Der Netzbetreiber erhält damit Möglichkeit, die Leistung solcher Anlagen temporär zu reduzieren, falls eine Netzüberlastung drohen sollte.
Von der Steuerung betroffen sind Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimageräte und Stromspeicher, mit einer Leistung über 4,2 kW und einer technischen Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024. Haushaltsstromverbraucher des täglichen Bedarfs, wie Waschmaschinen, Trockner oder Backöfen, sind von der Regelung ausgenommen.
Die Anlagensteuerung wird zukünftig über ein Smart Meter und eine zusätzliche Steuereinheit („Steuerbox“) erfolgen. Diese kann durch den Messstellenbetreiber bereitgestellt werden und direkt auf dem Stromzähler installiert werden. Im Falle einer drohenden Netzüberlast kann die AVU Netz GmbH dann zukünftig darüber die Leistungsaufnahme der Verbrauchseinrichtung zeitlich begrenzt reduzieren. Dabei wird immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW zugesichert. Dies bedeutet praktisch, dass Sie Ihr Elektroauto weiterhin jederzeit aufladen können, jedoch möglicherweise mit einer vorübergehend geringeren Ladeleistung.
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie verpflichtet Ihre Anlage steuerbar errichten zu lassen und mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Den Einbau der Steuerbox können Sie kostenpflichtig bei Ihrem Messstellenbetreiber oder der AVU Netz GmbH veranlassen. Außerdem muss durch Ihren Installateur eine Steuerleitung von Ihrer Verbrauchseinrichtung zum Zählerplatz installiert werden, um die zukünftige Steuerung zu ermöglichen.
Bei der Errichtung und Anmeldung Ihrer Verbrauchseinrichtung haben Sie die Wahl zwischen zwei Umsetzungsvarianten („Modulen“):
Modul 1 – Gemeinsame Messung / pauschale Netzentgeltreduzierung:
Der Gesamtstromverbrauch vom Haushalt und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird über einen gemeinsamen Stromzähler erfasst. Für die verpflichtende Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Sie im Gegenzug jährlich eine pauschale Netzentgeltreduzierung.
Modul 2 – Getrennte Messung / reduzierter Arbeitspreis pro kWh:
Die Verbräuche von Haushalt und steuerbarer Verbrauchseinrichtung werden getrennt über separate Zähler erfasst. Für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie einen vergünstigten Arbeitspreis pro Kilowattstunde, als Gegenleistung für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung.
Eine Leistungsreduzierung erfolgt erst, wenn es in Ihrem Straßenabschnitt zu Engpässen im Stromnetz kommt. Die Netzentgeltreduktion erhalten Sie davon unabhängig, ab der Meldung der Inbetriebnahme und dem Nachweis der Steuerbarkeit Ihrer Anlage.
Zur technischen Umsetzung wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur. Die bei der AVU Netz GmbH eingetragenen Fachunternehmen finden Sie hier!
STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN: DAS IST NEU IM § 14A ENWG
Was muss ich tun, um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb zu nehmen:
Stimmen Sie sich mit Ihrem Installateur ab und klären Sie alle relevanten Umsetzungsdetails, wie bspw. die TAB / VDE konforme Errichtung der Anlage, die Messkonzept- / Modulwahl und die Auswahl der technischen Ansteuerungsart Ihrer Verbrauchseinrichtung.
Melden Sie dann Ihre Anlage vor der geplanten Inbetriebnahme über unser Anschlussportal der AVU Netz GmbH. Anlagen mit einer Bezugsleistung über 12kW sind vor der Inbetriebnahme genehmigungspflichtig.
Nach der Meldung bzw. Freigabe der Anlage, kann Ihr Installateur die Verbrauchseinrichtung installieren.
Melden Sie abschließend in Abstimmung mit Ihrem Installateur die Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über unser Inbetriebsetzungsformular.
Hinweis: Als Anlagenbetreiber haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist (siehe Beschluss BK6-22-300, Punkt 4.6). Gemäß § 14a Abs.4 EnWG kommen Sie dieser Verpflichtung bereits nach, wenn Sie die AVU Netz GmbH mit dem Einbau der Steuereinrichtung beauftragen. Dies können Sie optional ebenfalls über das Inbetriebsetzungsformular veranlassen.
ANMELDUNG UND INBETRIEBNAHME
DOKUMENTE UND LINKS
Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vor der Inbetriebnahme anzumelden. Anlagen mit einer Anschlussleistung über 12 kW sind darüber hinaus genehmigungspflichtig.
Für die Vorab-Anmeldung nutzen Sie bitte unser Anschlussportal.
Die tatsächliche technische Inbetriebnahme melden Sie bitte in Abstimmung mit Ihrem Installateur über das unten stehende Inbetriebsetzungsformular.
Über dieses Formular bestätigen Sie der AVU Netz GmbH, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt, TAB-konform installiert ist und mit den notwendigen technischen Einrichtungen zur Herstellung der Steuerbarkeit ausgestattet ist.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden es unterschrieben an die aufgedruckte Email-Adresse zurück.
↓ Inbetriebsetzungs- und Änderungsformular für SteuVE nach § 14a EnWG
↓ AGB über die netzorientierte Steuerung von SteuVE in der Niederspannung gemäß § 14a EnWG
Informationsseite der Bundesnetzagentur:
Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnwG
Preisblätter der AVU Netz GmbH:
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
ZU STEUERBAREN VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) im Sinne der Festlegungen der Bundesnetzagentur (§ 14a ENWG) sind:
- nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen),
- Wärmepumpenheizungen (inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie bspw. Heizstäbe),
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) und
- Stromspeicher hinsichtlich des Netzbezugs aus dem öffentlichen Netz (Einspeicherung)
mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW in der Niederspannung und einer technischen Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Werden an einem Netzanschluss mehreren Wärmepumpen oder Klimaanlagen betrieben, muss die Summenleistung aller Anlagen des gleichen Typs bewertet werden. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen und fallen somit unter die neue § 14a-Regelung.
Die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen wird zukünftig durch die AVU Netz GmbH über Smart Meter in Verbindung mit einer zusätzlichen Steuereinrichtung (Steuerbox) erfolgen.
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur verpflichtet, Ihre Anlage steuerbar zu errichten und den Einbau einer Steuereinrichtung zu veranlassen.
Dazu muss die Anlage durch einen Installateur gemäß der Technischen Anschlussbedingenen (TAB) installiert und angebunden werden und die Inbetriebsetzung der AVU Netz GmbH gemeldet werden. Im Rahmen dieser Inbetriebsetzung haben Sie außerdem die Möglichkeit den Einbau der benötigten Steuerbox durch die AVU Netz GmbH veranlassen zu lassen.
Die AVU Netz GmbH wird den kostenpflichtigen Einbau der Steuerbox erst dann durchführen, wenn die entsprechende Technik am Markt verfügbar ist. Vorher wird keine netzorientierte Steuerung der Verbrauchseinrichtungen stattfinden.
Der Steuerung erfolgt zukünftig über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) in Verbindung mit einer Steuereinrichtung. Den Einbau einer Steuereinrichtung können Sie bei Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber oder direkt bei der AVU Netz GmbH beauftragen.
Beauftragen Sie die AVU Netz GmbH im Rahmen der Inbetriebsetzung mit dem Einbau der Steuerbox, wird der kostenpflichtige Einbau erst erfolgen, wenn die entsprechende Technik zur netzorientierten Steuerung verfügbar ist. Bis dahin werden bei Ihnen keine Steuerhandlungen stattfinden.
Die Steuerbox wird über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt dann die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch Beauftragung eines Elektrofachbetriebs zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll zukünftig über eine digitale Schnittstelle wie bspw. EEBUS erfolgen. Alternativ ist auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich.
Werden an einem Netzanschluss mehreren Wärmepumpen oder Klimaanlagen betrieben, werden die Leistungen der Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen und fallen somit unter die neue § 14a-Regelung.
Beim Betrieb von mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bietet es sich ggfs. an die Ansteuerung über ein zentrales Energie Management System (EMS) zu realisieren. Dann muss nur dieses EMS an die Steuerbox angebunden werden und übernimmt die Laststeuerung der Verbrauchseinrichtungen.
Nein. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und ist zur Teilnahme verpflichtet.
Nachtspeicherheizungen sind nicht von der neuen § 14a-Regelung grundsätzlich ausgenommen. Bestandsanlagen können aber dauerhaft gemäß ihrer bestehenden Vereinbarung weiter betrieben werden.
Anlagenbetreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt.
Als Kunde haben Sie dabei die Wahl zwischen zwei Umsetzungsvarianten (Modulen):
Modul 1: Hier kann der Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemeinsam mit dem Haushaltstrom erfasst werden. Eine separate Messung nicht nicht notwendig. Der Netzbetreiber gewährt als Gegenleistung für die Steuerbarkeit der Anlage eine pauschale Netzentgeltreduzierung von bis zu 155€ brutto pro Jahr.
Modul 2: Dieses Modul erfordert einen separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Als Kunde können Sie dann einen separaten Stromvertrag für die steuerbare Verbrauchseinrichtung abschließen und so von einer prozentuale Reduzierung der Netzengelte von ca. 6cent/kWh (brutto) profitieren.
Nähere Informationen zu den Netzengelten der AVU Netz GmbH finden Sie im Preisblatt „Netzentgelte Strom“ im Download-Bereich.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher und üblicherweise bei Haushaltskunden über den Stromvertrag mit Ihrem Lieferanten. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern geschaffen.
Die Reduzierung wird durch Ihren Lieferanten in der Abrechnung Ihres Stromverbrauchs ausgewiesen. Energielieferanten können weiterhin besondere Stromtarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen anbieten.
Um einen höheren Freiheitsgrad für Verbraucher zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems überwacht und gesteuert werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d.h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Als Installateur können Sie die vom Kunden gewünschte Steuerungstechnik installieren oder auf Kundenwunsch bei der Anmeldung der Anlage den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau der Steuerungs- und Messtechnik zur Zählerverteilung beauftragen.
Die Herstellung der Steuerbarkeit durch Installateur ist die Voraussetzung für die Inbetriebnahme und den Erhalt reduzierter Netzentgelte.
Kunden können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher vom Kunden festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt der Kunde/der Kunde.
Der maximale Leistungsbezug sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Sowohl eine gemeinsame Messung (steuerbare Verbrauchseinrichtung + Haushaltsverbrauch) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Die zwingende Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts besteht nur bei der Wahl des Netzentgelt-Moduls 2.
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. §14a-Bestandsanlagen, die unter die neue Regelung fallen (keine Nachtspeicherheizungen oder Anlagen unter 4,2kW) können auf Wunsch des Kunden auf die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Zum Wechsel in die neue Regelung nutzen Sie bitte unser Inbetriebsetzungs- und Änderungsformular.