VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
VERÖFFENTLICHUNGS-
PFLICHTEN
Auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie zahlreicher, auf dem EnWG basierender, Verordungen veröffentlicht die AVU Netz GmbH Angaben zur Struktur des Netzes, zu Netzentgelten und zur Absatzstruktur über die verschiedenen Netzebenen.
Die einzelnen Veröffentlichungen finden Sie ganz einfach durch einen Klick auf den einen Themenschwerpunkt.
VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
UNTERNEHMEN
Nach § 7a Abs. 5 EnWG sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, wie die AVU Netz GmbH und ihre Muttergesellschaft die Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen mit Sitz in Gevelsberg verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen. Ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres ist jährlich spätestens zum 31. März der Bundesnetzagentur vorzulegen und zu veröffentlichen.
Der aktuelle Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms ist nachfolgend veröffentlicht. Berichte aus Vorjahren stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Informationen zum Thema Energie-Effizienz
Informationen zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und Kontaktadressen erhalten Sie auf hier auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale www.verbraucherzentrale.de und der Energieagenturenwww.energieagenturen.de.
Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 wurde mit den dazugehörigen Tätigkeitsabschlüssen im Bundesanzeiger offengelegt und ist dort abrufbar.
VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
Strom
Die Stromnetzbetreiber sind gemäß den Bestimmungen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes für die Beschaffung von Energie für die zur Deckung von Netzverlusten benötigte Energie verantwortlich. Das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzzugangsverordnung verpflichten zu einer Beschaffung der Netzverluste über marktorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren.
Eine detaillierte Festlegung zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie und zum Verfahren zur Bestimmung der Netzverluste der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur, ist am 22.10.2008 veröffentlicht worden.
Ausschreibung der Verlustenergie:
Die Ausschreibung der zur Deckung von Netzverlusten benötigen Energie für die Kalenderjahre 2026 ist beendet.
Lose:
Die Auswertung der abgegebenen Angebote für den jeweiligen Jahresverlustlastgang hat folgende Energiepreise ergeben:
- Verlustlastgang 2026 :
Der Preis der zu liefernden elektrischen Energie ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von EEX-Terminmarktprodukten über einen Preisfindungszeitraum von 12 Monaten wie folgt: APV = 0,53*B + 0,47P + C (Referenzpreis nach festlegung BNetzA + Abwicklungsaufschlag mit 4,58€/MWh)
Netzverluste je Netz- und Umspannebene nach § 10 Abs. 2 StromNEV
Netzebene Hochspannung | 0,23 % |
Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung | 0,41 % |
Netzebene Mittelspannung | 0,77 % |
Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung | 1,12 % |
Netzebene Niederspannung | 2,79 % |
Stand: 31.12. des Betrachtungsjahres
Mengen und Preise der Verlustenergie gemäß § 23c Abs. 3 Nr. 7 EnWG
2025 | 2023 | 2024 | ||||
Menge [MWh] | Preis [€/MWh] | Menge [MWh] | Preis [€/MWh] | Menge [MWh] | Preis [€/MWh] | |
Januar | 3.158,698 | 238,16 | 3.317,844 | 219,40 | ||
Februar | 2.761,750 | 235,58 | 2.767,503 | 219,40 | ||
März | 2.896,717 | 233,27 | 2.609,015 | 219,14 | ||
April | 2.349,515 | 248,09 | 2.367,956 | 219,14 | ||
Mai | 2.114,776 | 251,38 | 1.987,635 | 219,14 | ||
Juni | 1.885,574 | 248,34 | 1.919,167 | 219,14 | ||
Juli | 1.864,600 | 253,63 | 1.876,696 | 219,14 | ||
August | 2.087,635 | 236,23 | 1.869,521 | 219,14 | ||
September | 2.005,852 | 249,44 | 2.038,216 | 219,14 | ||
Oktober | 2.234,256 | 231,82 | 2.411,565 | 219,14 | ||
November | 2.846,275 | 231,91 | 219,14 | |||
Dezember | 2.970,639 | 237,31 | 219,14 |
Als Download finden Sie hier die aktuellen Struktur- und Netzdaten der AVU Netz GmbH nach § 23c Abs. 1 und 3 EnWG.
Stand 31.12. des Betrachtungsjahres
§ 3 KraftNAV
Das 110-kV-Netz der AVU Netz GmbH ist als regionales Verteilnetz konzipiert und kann derzeit keinen Anschlusspunkt für eine Kraftwerkseinspeisung von > 100 MW zur Verfügung stellen. Netzanschlüsse von den vorgenannten Erzeugungsanlagen werden zurzeit weder angefragt noch realisiert. Da technisch kein Netzanschlusspunkt über eine ausreichende Kurzschlussleistung bzw. ausreichenden Abfuhrquerschnitt zur Aufnahme einer Nennleistung von > 100 MW verfügt, bezieht sich die AVU Netz GmbH auf die Unzumutbarkeit nach § 6 Abs. 1 KraftNAV.
§ 9 KraftNAV
Die AVU Netz GmbH hat keine Daten nach § 9 KraftNAV zur Veröffentlichung. In unserem Netzgebiet werden keine Anlagen geplant, betrieben, gebaut, stillgelegt und es sind keine Kraftwerksstandorte (> 100 MW) ausgewiesen.
Wird zukünftig ein Begehren zum Anschluss einer Erzeugungsanlage von > 100 MW an die AVU Netz GmbH gestellt, ist in diesem Fall eine Einzelbetrachtung und Abstimmung mit dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, Amprion GmbH, erforderlich.
Bei der Grundversorgung nach § 36 EnWG wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie sichergestellt.
Entnahme aus dem Niederspannungsnetz:
Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG .
Grundversorgung für Haushaltskunden:
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2024 für den Zeitraum 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 die:
AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen
An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg
Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederspannungskunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Energie in Niederspannung bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Strombezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederspannung übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Stromlieferung aufgrund eines Stromliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.
VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
Gas
Bei der Grundversorgung wird die Belieferung des Kunden mit Erdgas sichergestellt.
Entnahme aus dem Gasniederdrucknetz:
Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG.
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2024 für den Zeitraum 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 die:
AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen
An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg
Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederdruckkunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Erdgas in Niederdruck bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Erdgasbezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederdruck übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Erdgaslieferung aufgrund eines Erdgasliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.
Als Download finden Sie hier die aktuellen Struktur- und Netzdaten der AVU Netz GmbH nach § 23c Abs. 4 EnWG Stand 31.12. des Betrachtungsjahres
Unser vorgelagerter Netzbetreiber die Open Grid Europe (OGE) hat zum 01.06.2016 ein neues System zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit eingeführt.
Daraus ergibt sich für die AVU Netz GmbH ein neues Schema zur Ermittlung der Brennwerte im Netzgebiet.
Ab Juni 2016 ist das Netzgebiet in Ausspeisezonen (Brennwertbezirke) aufgeteilt. Diese Ausspeisezonen haben ab diesem Zeitpunkt unterschiedliche Brennwerte.
- Brennwertbezirk 0 – Gevelsberg, Schwelm, Ennepetal, Haßlinghausen, Voerde, Hasperbach, Breckerfeld, Sprockhövel, Wetter-Wengern, Gut Schede, Alt-Wetter, Wetter „Am Nielande“, Gevelsberg „Mühlenstraße“, Hiddinghausen, Silschede, Grundschöttel, Volmarstein
- Brennwertbezirk 01 – Frielinghausen und Wuppermannhofs
- Brennwertbezirk Ennepetal-Königsfeld
- Brennwertbezirk Wetter-Albringhausen
Aktuelle Brennwerte:
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG November 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG Oktober 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG September 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG August 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG Juli 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG Juni 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG Mai 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG April 2024
↓ Brennwert nach § 23c Abs.6 EnWG März 2024
VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN
MESSWESEN
Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die AVU Netz GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die AVU Netz GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die AVU Netz GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:
- ca. 127.000 herkömmliche Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
- ca. 12.000 herkömmliche Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreiber insbesondere folgende Leistungen:
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt entnommen werden. Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden.