Auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie zahlreicher, auf dem EnWG basierender, Verordungen veröffentlicht die AVU Netz GmbH Angaben zur Struktur des Netzes, zu Netzentgelten und zur Absatzstruktur über die verschiedenen Netzebenen.
Die einzelnen Veröffentlichungen finden Sie ganz einfach durch einen Klick auf den einen Themenschwerpunkt.
Nach § 7a Abs. 5 EnWG sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, wie die AVU Netz GmbH und ihre Muttergesellschaft die Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen mit Sitz in Gevelsberg verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen. Ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres ist jährlich spätestens zum 31. März der Bundesnetzagentur vorzulegen und zu veröffentlichen.
Der aktuelle Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms ist nachfolgend veröffentlicht. Berichte aus Vorjahren stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Als Download finden Sie hier die aktuellen Struktur- und Netzdaten, sowie die Netzkennzahlen der AVU Netz GmbH nach
Stand 31.12. des Betrachtungsjahres
Netzverluste je Netz- und Umspannebene nach § 10 Abs. 2 StromNEV
Netzebene Hochspannung | 0,28 % |
Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung | 0,43 % |
Netzebene Mittelspannung | 0,87 % |
Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung | 1,10 % |
Netzebene Niederspannung | 2,93 % |
Stand: 31.12.2021
Mengen und Preise der Verlustenergie gemäß § 23c Abs. 3 Nr. 7 EnWG
2022 |
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Menge [MWh] |
Preis [€/MWh] |
Menge [MWh] |
Preis [€/MWh] |
Menge [MWh] |
Preis [€/MWh] |
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Januar |
4.028,697 |
53,28 |
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Februar |
3.095,948 |
53,28 | ||||
März |
3.251,538 |
53,28 | ||||
April |
2.850,824
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53,28 | ||||
Mai |
2.353,916 |
53,28 | ||||
Juni |
2.137,709 |
53,28 | ||||
Juli |
2.038,875 |
53,28 |
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August |
2.187,705 |
53,28 |
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September |
2.221,414 |
53,28 |
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Oktober |
2.347,949 |
53,28 |
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November |
2.701,828 |
53,28 |
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Dezember |
3.22,486 |
53,28 |
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§ 3 KraftNAV
Das 110-kV-Netz der AVU Netz GmbH ist als regionales Verteilnetz konzipiert und kann derzeit keinen Anschlusspunkt für eine Kraftwerkseinspeisung von > 100 MW zur Verfügung stellen. Netzanschlüsse von den vorgenannten Erzeugungsanlagen werden zurzeit weder angefragt noch realisiert. Da technisch kein Netzanschlusspunkt über eine ausreichende Kurzschlussleistung bzw. ausreichenden Abfuhrquerschnitt zur Aufnahme einer Nennleistung von > 100 MW verfügt, bezieht sich die AVU Netz GmbH auf die Unzumutbarkeit nach § 6 Abs. 1 KraftNAV.
§ 9 KraftNAV
Die AVU Netz GmbH hat keine Daten nach § 9 KraftNAV zur Veröffentlichung. In unserem Netzgebiet werden keine Anlagen geplant, betrieben, gebaut, stillgelegt und es sind keine Kraftwerksstandorte (> 100 MW) ausgewiesen.
Wird zukünftig ein Begehren zum Anschluss einer Erzeugungsanlage von > 100 MW an die AVU Netz GmbH gestellt, ist in diesem Fall eine Einzelbetrachtung und Abstimmung mit dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, Amprion GmbH, erforderlich.
Bei der Grundversorgung nach § 36 EnWG wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie sichergestellt.
Entnahme aus dem Niederspannungsnetz:
Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG .
Grundversorgung für Haushaltskunden:
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 die:
AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen
An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg
Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederspannungskunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Energie in Niederspannung bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Strombezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederspannung übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Stromlieferung aufgrund eines Stromliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.
Bei der Grundversorgung wird die Belieferung des Kunden mit Erdgas sichergestellt.
Entnahme aus dem Gasniederdrucknetz:
Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG .
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2018 für den Zeitraum 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die:
AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen
An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg
Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederdruckkunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Erdgas in Niederdruck bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Erdgasbezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederdruck übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Erdgaslieferung aufgrund eines Erdgasliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.
Als Download finden Sie hier die aktuellen Struktur- und Netzdaten der AVU Netz GmbH nach
Stand 31.12. des Betrachtungsjahres
Unser vorgelagerter Netzbetreiber die Open Grid Europe (OGE) hat zum 01.06.2016 ein neues System zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit eingeführt.
Daraus ergibt sich für die AVU Netz GmbH ein neues Schema zur Ermittlung der Brennwerte im Netzgebiet.
Ab Juni 2016 ist das Netzgebiet in Ausspeisezonen (Brennwertbezirke) aufgeteilt. Diese Ausspeisezonen haben ab diesem Zeitpunkt unterschiedliche Brennwerte.
Aktuelle Brennwerte:
Hier finden Sie die Zusammenfassung der synthetischen Lastprofile für Haushalt und Gewerbe.