Vertragsabschluss
Messstellenvertrag für Anschlussnutzer
Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Bundesnetzagentur einheitliche Messstellenverträge für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme festgelegt. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir verpflichtet, den von der Bundesnetzagentur festgelegten Vertrag mit unseren Kunden abzuschließen und alle bestehenden Vertragsbeziehungen auf den neuen Standardvertrag zu überführen.
Vertragsabschluss:
Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs für Messstellen mit einer modernen Messeinrichtung oder intelligentem Messsystem.
In den meisten Fällen ist Ihr Stromlieferant unser Vertragspartner und übernimmt damit auch die Abrechnung der Messentgelte. In diesem Fall ist kein separater Vertragsabschluss zwischen Ihnen und der AVU Netz GmbH notwendig.
Kann oder möchte ein Stromlieferant die Abrechnung des Messstellenbetriebs jedoch nicht übernehmen, kommt der Messstellenvertrag durch Ihre Stromentnahme automatisch zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der AVU Netz GmbH als grundzuständigem Messstellenbetreiber zustande. Dieser konkludente Vertragsabschluss erfolgt gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auf Basis des standardisierten Vertragstextes der Bundesnetzagentur. Über den Vertragsabschluss werden Sie außerdem in Textform von uns informiert.
Sie finden den Standardvertrag hier im Downloadbereich. Sollten Sie eine Zusendung eines ausgedruckten Vertragsexemplars wünschen, können Sie uns gerne kontaktieren.
DownloaD
Dokumente
Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer
- ↓ PDF Messstellenvertrag Strom AN (10.03.2026)
Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
Formblatt für die Datenkommunikation mit einem SMGW gem. § 54 MsbG
- ↓ PDF BK6-24-125_Formblatt Par54MsbG (10.03.2026)
FRAGEN UND ANTWORTEN
Genau wie bei konventionellen Stromzählern, fallen für den Betrieb der digitalen Stromzähler Messentgelte an.
Bei einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ist die Höhe des jährlich anfallenden Messentgelts abhängig vom Jahresverbrauch (und ggfs. der Einspeiseleistung) nach gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen:
Letztverbraucher:
Verbrauch [kWh/a] | Gerätetyp | Entgelt [€/Jahr] |
bis 6.000 | mMe | 25,00 |
bis 6.000 | iMsys | 30,00 |
6.000 bis 10.000 | iMsys | 40,00 |
10.000 bis 20.000 | iMsys | 50,00 |
20.000 bis 50.000 | iMsys | 110,00 |
50.000 bis 100.000 | iMsys | 140,00 |
größer 100.000 | iMsys | auf Anfrage |
Anlagen nach § 14a EnWG | iMsys | 50,00 |
Erzeugungsanlagen:
Leistung [kW] | Gerätetyp | Entgelt [€/Jahr] |
bis 7 | mMe | 25,00 |
bis 7 | iMsys | 30,00 |
7 bis 15 | iMsys | 50,00 |
15 bis 25 | iMsys | 110,00 |
25 bis 100 | iMsys | 140,00 |
größer 100 | iMsys | auf Anfrage |
Dieses Entgelt beinhaltet alle Kosten für den Einbau, Betrieb und die Wartung der digitalen Zähler.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a und Einspeiseanlagen wird in Zukunft zusätzlich der Einbau einer Steuerbox verpflichtend werden, für die ein zusätzliches Entgelt erhoben wird. Details dazu entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt.
Falls der Zählerkasten für den Einbau der neuen Technik umgebaut werden muss, trägt der Anschlussnehmer (der Haus- und Wohnungseigentümer) hierfür die Kosten.
Alle Entgelte für den Messstellenbetrieb können Sie unserem Preisblatt entnehmen.
Die Betriebskosten für Ihren konventionellen Stromzähler waren bisher in der Abrechnung Ihres Stromlieferanten enthalten. Unser Ziel ist es, auch die neuen digitalen Zähler wie gewohnt über Ihre Stromrechnung abzurechnen. Dazu haben wir bereits mit vielen Stromlieferanten eine Vereinbarung treffen können.
Sollte Ihr Stromlieferant die Abrechnung der Messentgelte jedoch ablehnen, werden Sie ab dem Einbau des digitalen Zählers zwei getrennte Rechnungen erhalten. Ihr Stromlieferant wird dann nur noch Ihren Stromverbrauch mit Ihnen abrechnen, für den Messstellenbetrieb erhalten sie eine separate Rechnung von uns.
In diesem Fall kommt nach § 9 Abs. 3 MsbG ein Messstellenvertrag zwischen der AVU Netz GmbH (als grundzuständiger Messstellenbetreiber) und dem Anschlussnutzer (Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber) zustande, sobald er nach der Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems (weiterhin) Elektrizität aus dem Stromnetz entnimmt.
Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs und kann hier eingesehen werden.
- Ist bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung verbaut, die kein Kommunikationsmodul besitzt, sendet und empfängt das Gerät keinerlei Daten. Nur vor Ort am Gerät und nach der Eingabe eines Pin-Codes können der aktuelle Verbrauch und die historischen Verbrauchsdaten (Tages-, Wochen-, Monats-, Jahres- und 2 Jahresverbrauch) ausgelesen werden.
- Das intelligente Messsysteme besitzt ein zusätzliches Kommunikationsmodul, das so genannten „Smart Meter Gateway“. Darüber erhalten Ihr Stromlieferant und die AVU Netz GmbH als zuständiger Netzbetreiber und Messstellenbetreiber die Verbrauchs- bzw. Einspeisewerte Ihres Haushaltes.
Wie häufig und detailliert die Messwerte übertragen werden, hängt dabei von Ihrem gewählten Stromtarif, Ihrem Gesamtverbrauch und ggfs. der Nennleistung einer Strom-erzeugenden Anlage ab und kann in folgendem Formblatt eingesehen werden:
↓ Formblatt Datenkommunikation gemäß §54 MsbG
Generell gilt: Jeder erhält nur die Daten, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Wenn die Notwendigkeit zur Datenübermittlung nicht explizit im Messstellenbetriebsgesetz geregelt ist, entscheiden Sie als Anschlussnutzer, wer welche Daten erhält.