Was ist Redispatch 2.0.?
Redispatch ist ein kurzfristiger Eingriff in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken. Bevor ein Abschnitt im Netz zu überlasten droht, werden Kraftwerke angewiesen, ihre Einspeisung zu reduzieren. Eine anschauliche Erklärung des Themas erhalten Sie in dem folgenden Video der Bundesnetzagentur.
Video der Bundesnetzagentur: Redispatch 2.0 anschaulich erklärt!
Betroffen sind alle Erzeugungsanlagen und Stromspeicher ab einer Leistung von 100 kW. Also auch alle, die Strom aus erneuerbaren Energien oder mit Kraft-Wärme-Kopplung produzieren.
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Mehr InformationenFragen und Antworten zum Redispatch 2.0
Neben Anlagenbetreibern sind auch Netzbetreiber von den Regelungen betroffen. Beide müssen an einem Strang ziehen, um die neuen Prozesse und Aufgaben fristgerecht umsetzen.
Anlagenbetreiber
Betroffen sind alle EEG- und Blockheizkraftwerke, konventionelle Energieanlagen und Speicher mit einer Leistung von mehr als 100 kW. Auch EE- und KWK-Anlagen, die von einem Netzbetreiber permanent steuerbar sind, gehören dazu.
Netzbetreiber
Redispatch 2.0 ist für alle Netzbetreiber relevant, die EEG- und KWK-Anlagen, konventionelle Energieanlagen und Speicher mit einer Leistung von mehr als 100 kW an ihr Netz angeschlossen haben. Darüber hinaus sind regelbare Anlagen kleiner oder gleich 100 kW miteinzubeziehen.
Ja, dies ist gesetzlich in § 13a EnWG und § 14 EnWG in der Fassung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes vom 13. Mai 2019 vorgeschrieben.
Nein. Die Regelungen zum Redispatch 2.0 knüpfen, soweit erforderlich, an bestehende Fernsteuertechnik an. Nachrüstpflichten anlässlich des Redispatch 2.0 gibt es also nicht. Nachrüstpflichten können sich aber z. B. aus dem EEG ergeben.
Anlagenbetreiber oder deren Dienstleister müssen für Redispatch 2.0 folgende Aufgaben erfüllen:
- Bennennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV) und eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR)
- Bereitstellung von Stammdaten der Erzeugungseinheiten
- Bereitstellung von Prognosen für die Erzeugungseinheiten (Planwertmodell)
- Informationen über Nichtbeanspruchbarkeiten übermitteln
- Echtzeitdaten bereitstellen
- Abrechnungsdaten bereitstellen
Der Datenaustausch erfolgt im Redispatch 2.0 über einen sogenannten Data-Provider („Datendrehscheibe“). Die Rolle des Data-Providers wird in der Regel durch das Tool RAIDA von Connect+ eingenommen. Somit hat der Datenaustausch grundsätzlich über die Datenaustauschplatform RAIDA von Connect+ im XML-Format zu erfolgen.
Aus Sicht des Anlagenbetreibers gibt es für Redispatch 2.0 zwei neue „Marktrollen“: Der Einsatzverantwortliche (EIV) und der Betreiber einer technischen Ressource (BTR). Zusammen mit dem Anschlussnetzbetreiber managen sie den Redispatch 2.0. Diese beiden Rollen können entweder von Ihnen selbst oder von einem fachkundigen Dienstleister wahrgenommen werden.
Einsatzverantwortlicher (EIV)
Der EIV kümmert sich vor einer Redispatch-Maßnahme um die Daten. Er übermittelt beispielsweise die Stammdaten sowie die Prognosen Ihrer Anlage an den Netzbetreiber.
Betreiber der technischen Ressource (BTR)
Der BTR sendet die Abrechnungsdaten nach der Redispatch-Maßnahme. Dadurch kann der Netzbetreiber den Ausfall der Anlage abrechnen.
Viele Direktvermarkter oder Stromlieferanten bieten an, die Rolle des Dienstleisters bzw. Einsatzverantwortlichen zu übernehmen. Stimmen Sie sich bitte eigenständig dazu mit Ihrem Direktvermarkter, Ihrem Stromlieferanten oder einem anderen Dritten ab.
Ja, das Gesetz sieht in einem solchen Fall einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor. Dabei ist der finanzielle Ausgleich angemessen, wenn er den Anlagenbetreiber weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Redispatch-Maßnahme stünde. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für Bilanzkreisverantwortliche/Direktvermarkter, auf deren Bilanzkreis sich die Abregelungsmaßnahme auswirkt.
Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, dass sie auf Pflichtverstöße mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs reagieren kann, z. B. also durch Festsetzung eines Zwangsgeldes. Außerdem drohen u.a. ggf. Schadensersatzansprüche des Netzbetreibers oder anderer Anlagenbetreiber, wenn durch die unterbliebene oder fehlerhafte Datenmitteilung Schäden entstehen.