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STROM

Netznutzungsentgelte

Netznutzungs-
entgelte

Die AVU Netz GmbH als Ihr Netzbetreiber stellt die Nutzung seiner Netze nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den dazugehörigen Verordnungen zur Verfügung.

Die entgeltpflichtige Netznutzung inklusive Messentgelte und sonstiger mit der Netznutzung im Zusammenhang stehender Entgelte rechnet die AVU Netz GmbH in der Regel mit Ihrem  Stromlieferanten ab.

Netznutzungsentgelte

Im liberalisierten Energiemarkt sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, für die Netzdurchleitung so genannte Netzentgelte zu erheben.
Die Grundlage dafür bildet das Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV). Siehe dazu den Leitfaden für die Ermittlung des Netznutzungspreises Strom.

Ab 2017 wird nach dem am 2. September 2016 in Kraft getretenen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zwischen „herkömmlichen Messeinrichtungen“ und „modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMS)“ unterschieden. Der Netzbetreiber wird zum Einbau und Betrieb moderner Messeinrichtungen bzw. intelligenter Messsysteme verpflichtet. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen bzw. intelligenter Messsysteme werden separat nach den Regeln des MsbG erhoben und veröffentlicht.

Für folgende Anlagen werden pauschale Jahresverbrauchsmengen angesetzt:

  • Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger: 12 kWh
  • Sirenenanlagen mit Steuerempfänger:    44 kWh

 

Die AVU Netz GmbH stellt ihr Stromnetz allen Netznutzern zur Verfügung.

Hierbei beinhalten die Preise für die Berechnung des Netzentgeltes folgende Komponenten:

  • Nutzung der Netzinfrastruktur
    Das Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur umfasst den Bau, Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstigen Einrichtungen.
  • Systemdienstleistungen
    Die Systemdienstleistungen dienen der Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs; dazu gehören Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Betriebsführung.
  • Deckung der Übertragungsverluste
    Bei der Übertragung elektrischer Energie entstehen in den Betriebsmitteln elektrische Verluste, die ausgeglichen werden müssen.

 

Zusätzlich zu diesen Entgelten wird berechnet:

  • Messung und Zähldatenbereitstellung
    Die Preise hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und den Mess- und Zähleinrichtungen ab.
  • Konzessionsabgabe
    Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung und nach den mit der betreffenden Gemeinde beziehungsweise Stadt vereinbarten Abgabesätzen.
  • Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)
  • Umlage nach § 19 Strom NEV
    Aufgrund des § 19 Abs. 2 Strom NEV wird ab dem 01.01.2012 eine Umlage erhoben.
  • Offshore-Haftungsumlage
    Aufgrund des § 17 f Abs. 5 EnWG wird ab dem 01.01.2013 eine Offshore-Haftungsumlage erhoben.
  • Umlage für abschaltbare Lasten
    Aufgrund des § 18 der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten wird ab dem 01.01.2014 eine Umlage erhoben.

 

Künftige, die Netznutzung betreffende Abgaben und die Umsatzsteuer werden mit dem jeweils geltenden Satz auf alle Preise aufgeschlagen.

Preisstruktur:

  • Jahresleistungspreis – Kunden mit registrierender Lastgangmessung
  • Monatsleistungspreis – Kunden mit registrierender Leistungsmessung
  • Niederspannung – Kunden ohne registrierende Lastgangmessung
    • Entgelte für Jahresmehr- und Mindermengen bei Standardlastprofilkunden
    • Entgelt für Blindstromverbrauch
  • Entgelte für Reservenetzkapazität
  • Entgelte für den Messstellenbetrieb: Die Preise gelten je Zählpunkt und beinhalten die Bereitstellung der erforderlichen herkömmlichen Messeinrichtungen, die Ablesung bzw. gegebenenfalls die Fernablesung, die Aufbereitung und Plausibilitätsprüfung der Zählwerte und die monatliche Datenbereitstellung an den Lieferanten.
    • Neuerung ab 2017: Mit in Kraft treten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) werden die Abrechnungsentgelte nicht mehr gesondert berechnet. Sie sind jetzt Teil der Netzentgelte.
    • Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb werden in dem Entgelt „Messstellenbetrieb“ zusammengefasst.