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Strom

Letztverbrauch > 1.000.000 kWh/a

KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und § 19 StromNEV-Umlage

Im Folgenden informieren wir Sie über Ihre gesetzliche Meldepflicht zur Abwicklung der KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage und Offshore-Haftungsumlage. 

Zum Begriff der „Abnahmestelle“:
Nach § 2 Nr. 1 KWKG 2023 hat eine „Abnahmestelle“ drei Merkmale:

  1. Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers,
  2. die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und
  3. über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.

§ 19 StromNEV-Umlage

Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzung der Abnahmestelle und verbraucht die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge vollständig selber (identisches Unternehmen, keine Weiterleitung an Dritte), so erfolgt für diese Strommenge die Berechnung der § 19 StromNEV-Umlage nach:

  • der Kategorie B bei Vorlage Ihrer schriftlichen Erklärung
    • Netzkunden-Bestätigung zum Letztverbrauch
  • der Kategorie C mit Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates

Der entsprechende Nachweis muss bis spätesten zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres bei der AVU Netz GmbH vorliegen.

Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzung der Abnahmestelle nach KWKG 2023 nicht oder verbrauchen Sie die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge nicht vollständig selber (Weiterleitung an Dritte), so erfolgt für die Berechnung der § 19 StromNEV-Umlage wie folgt:

  • Die Strommengen weniger 1.000.000 kWh, sowie die weitergeleiteten Strommengen werden nach Kategorie A abgerechnet, die selbstverbrauchten Strommengen darüber hinaus nach Kategorie B oder C.
  • Die weitergeleiteten Strommengen eines Letztverbrauchers über 1.000.000 kWh können nach Kategorie B oder C begünstigt werden, sofern uns die entsprechenden Nachweise vorliegen.
  • Sie sind verpflichtet die weitergeleiteten Strommengen schriftlich verbindlich bis spätestens 31.03. des Folgejahres der AVU Netz GmbH nachvollziehbar auf Basis geeichter Stromzähler nachzuweisen. Ab dem Abrechnungsjahr 2021 akzeptieren wir ausschließlich geeichte Messungen zur Erfassung der weitergeleiteten Strommengen.

KWK-Umlage und Offshore-Haftungsumlage

Bei privilegierten Letztverbrauchern werden die KWK-Umlage und Offshore-Haftungsumlage für die Strommengen über 1.000.000 kWh entsprechend der besonderen Ausgleichsregelung des EEG begrenzt. Diese stromintensiven Unternehmen erhalten mit einem EEG-Begrenzungsbescheid reduzierte Umlagesätze. Der Begrenzungsbescheid muss beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, Amprion GmbH, eingereicht werden.

Alle anderen Letztverbraucher fallen grundsätzlich mit der gesamten Strommenge in die Letztverbrauchergruppe A und erhalten keine Vergünstigung.

Der entsprechende Nachweis muss bis spätesten zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres bei der AVU Netz GmbH vorliegen.