STROM
Individuelle Netzentgelte
Letztverbraucher, deren Jahreshöchstlast vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchtslast ihrer jeweiligen Netz – oder Umspannebene abweicht, können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.
Im Netzgebiet der AVU Netz GmbH gelten folgenden Hochlastzeitfenster:
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 1 StromNEV
Hochlastzeitfenster 2025 | ||||
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Frühling | Sommer | Herbst | Winter | |
01.03. - 31.05. | 01.06. - 31.08. | 01.09. - 30.11 | 01.12. - 31.12 und 01.01. - 29.02. |
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Spannungsebene | Uhrzeiten | |||
HöS/HS | ||||
HS | 08:15 - 08:45 | 11:45 - 14:45 | ||
09:00 - 15:00 | ||||
HS/MS | 11:15 - 14:15 | 09:15 - 10:00 | 08:45 - 15:00 | |
10:15 - 10:45 | 18:00 - 20:00 | |||
11:00 - 14:30 | ||||
MS | 10:30 - 14:30 | 08:45 - 14:45 | ||
18:30 - 19:00 | ||||
MS/NS | 17:45 - 20:45 | |||
NS | 17:45 - 20:45 |
Die prognostizierte Jahreshöchstlast innerhalb dieser Zeitfenster soll dabei gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur mindestens 20% (Umspannung HS/MS und MS) bzw. mindestens 30 % (Umspannung MS/NS und NS) außerhalb der absoluten Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers liegen.
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten.
Darüber hinaus ist eine Mindestverlagerung von 100 kW in allen Netz-und Umspannebenen erforderlich.
Die zu erwartende Entgeltreduzierung soll mindestens 500,00 EUR/Jahr betragen.
Die Antragstellung hat frühestens im Kalenderjahr vor dem Genehmigungszeitraum und spätestens bis zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des Genehmigungszeitraums zu erfolgen. Eine rückwirkende Genehmigung ist damit ausgeschlossen.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der StromNEV
Nach diesen können Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt, das aber mindestens 20 % der veröffentlichten Netzentgelte betragen muss, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV beantragen. In § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV gibt es statt einer generellen Befreiung jetzt ein Staffelsystem, das sich nach Verbrauch und dem Lastgang des Unternehmens richtet.
Unternehmen, mit einer Stromabnahme aus dem öffentlichen Netz von mindestens 10 Gigawattstunden für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden pro Jahr können künftig nicht mehr von einer vollständigen Befreiung der Netzentgelte profitieren. Die neue Verordnung sieht eine Reduzierung der Netzentgelte nach folgender Staffelung vor:
- mind. 7.000 Benutzungsstunden/Jahr auf 20 Prozent der Netzentgelte
- mind. 7.500 Benutzungsstunden/Jahr auf 15 Prozent der Netzentgelte
- mind. 8.000 Benutzungsstunden/Jahr auf 10 Prozent der Netzentgelte
Der Antrag für das individuelle Netzentgelt ist durch den Letztverbraucher spätestens in dem Kalenderjahr zu stellen, für das die Genehmigung beantragt wird. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur. Weiterführende Informationen der Bundesnetzagentur finden Sie hier.
Exaktere Bemessung
Ab 1. Januar 2019 führt die Bundesregierung außerdem eine sogenannte physikalische Komponente bei der Bemessung der Höhe des Netzentgelts ein. So soll bei der Höhe des Netzentgelts der tatsächliche Beitrag zur Netzentlastung mit eingerechnet werden, den der jeweilige stromintensive Verbraucher tatsächlich leistet.