Strom
Geduldete Notstromentnahme für Mittelspannungskunden und höhere Spannungsebenen
Geduldete Notstrom-
entnahme für Mittelspannungs-
kunden und höhere Spannungsebenen
Die §§ 36 ff EnWG regeln ausschließlich Niederspannungsstromlieferungen.
Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne das dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechnung der Anschlussnutzung vorzunehmen und die elektrische Anlage vom Netz zu trennen.
Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Trennung vor, obwohl er dazu berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.
Eine geduldete Notstromentnahme bei der AVU Netz GmbH erfolgt bei Netznutzungskunden mit einem gültigem Netzanschlussvertrag zum Zeitpunkt einer fehlenden bzw. verspäteten Lieferantenzuordnung der betroffenen Abnahmestelle im Netz der AVU Netz GmbH.
Nur nach schriftlicher Vereinbarung und Zustimmung der AVU Netz GmbH zur geduldeten Notstromentnahme übernimmt die AVU Netz GmbH die Abwicklung dieser geduldeten Notstromentnahme ab Mittelspannung, entsprechend der jeweils tagesaktuellen 1/4-h-Börsenpreise (Gewichtung: 40%Base/60%Peak) zum Zeitpunkt der „Aushilfslieferung“ veröffentlicht an der Strombörse EEX in Leipzig zzgl. eins Bearbeitungs-und Risikoaufschlages von 25%. Erfolgt keine Zustimmung durch die AVU Netz GmbH erfolgt die physikalische Netztrennung des Anschlussnehmers vom Verteilnetz innerhalb von 3 Werktagen.
In § 38 EnWG hat der Gesetzgeber die Ersatzversorgung nur für Letztverbraucher geregelt, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen. Für Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen besteht somit kein gesetzlicher Anspruch auf Ersatzversorgung.
Stand 10/2023