ENDE DER EEG-FÖRDERUNG
WIR SIND FÜR SIE DA!
Nach dem EEG wird im Regelfall die finanzielle Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nur für die Dauer von 20 Jahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage gezahlt. Dieser Förderzeitraum endet für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2001 mit Ablauf des 31.12.2021. Für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2000 und früher endete der Anspruch am 31.12.2020.
Was bedeutet das für Sie?
Ja. Das EEG sieht zwar vor, dass die finanzielle Förderung für Strom aus der Anlage endet, der Strom darf aber grundsätzlich weiterhin in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden.
1. Auffangförderung: Sie kommt, soweit hier von Interesse, nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land in Betracht. Hierfür kann je eingespeister Kilowattstunde die Zahlung des sog. Jahresmarktwerts des Stroms abzüglich der Vermarktungskosten verlangt werden. Bislang lagen die Vermarktungskosten bei 0,4 Ct./kWh. Derzeit wird jedoch noch ermittelt, ob es bei diesem Wert bleibt. In jedem Fall werden die Vermarktungskosten veröffentlicht. Wird ein intelligentes Messsystem eingebaut, verringert sich der Abzugswert um die Hälfte der Vermarktungskosten. Damit fällt die Auffangförderung deutlich geringer aus als die bisherige finanzielle Förderung. Der Anspruch ist zeitlich bis 31.12.2027 begrenzt.
Hier finden Sie die Jahresmarktwerte.
2. Sonstige Direktvermarktung: Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Hier gibt es zwei Varianten: Entweder wird der Strom – ohne Netznutzung – an einen Dritten geliefert, der ihn in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (sog. Direktlieferung). Oder Sie liefern den Strom an einen Dritten, ohne dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil zwischen Erzeugung und Verbrauch das Netz für die allgemeine Versorgung genutzt wird (sog. sonstige Direktvermarktung). In diesen beiden Varianten erfolgt keine finanzielle Förderung des Stroms durch uns als Netzbetreiber. Allerdings wird der Dritte regelmäßig ein (vertraglich zu vereinbarendes) Entgelt für den gelieferten Strom an Sie zahlen.
Ja, grundsätzlich ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich. Außerdem kann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit den dargestellten Veräußerungsmöglichkeiten kombiniert werden (z. B. Überschusseinspeisung, d. h. teilweiser Eigenverbrauch vor Ort und im Übrigen Inanspruchnahme der Auffangförderung).
Was ist zu tun?
Sie entscheiden allein und in eigener Verantwortung, von welcher bzw. welchen Möglichkeiten Sie Gebrauch machen wollen.
Sofern Sie keine andere Wahl getroffen haben oder rechtzeitig treffen werden, wird Ihre Anlage zum automatisch der Auffangförderung zugeordnet. Wollen Sie hingegen in die sonstige Direktvermarktung wechseln, müssen Sie dies bei uns anmelden und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (der Strom muss an einen Dritten vermarktet werden, usw.). Eine Direktlieferung des Stroms an einen Dritten ist bei uns grundsätzlich nicht anzumelden.
Darüber hinaus sind beispielsweise auch Kosten zu berücksichtigen, wie u.a. Aufwendungen für die Anpassung des Messkonzepts. Davon abgesehen bleiben Sie natürlich insbesondere dazu verpflichtet, Melde-, Mitteilungs- und/oder Registrierungspflichten zu erfüllen, beispielsweise gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte eigenständig, ggf. unter Hinzuziehung von Rechtsrat. Diese Seite enthält nur überblicksartige und damit nicht abschließende Informationen, für die wir keine Haftung übernehmen können.