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ANMELDUNG

Strom ins Netz einspeisen
EE- und KWK-Anlagen

Ihre Erzeugungsanlage können Sie hier anmelden:

ZAHLUNGEN BEI PFLICHTVERSTÖSSEN NACH § 52 EEG

Seit 01.01.2023 ist das EEG 2023 in Kraft.

Bis 31.12.2022 lautete der § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“, was zu einer Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie, die Anlagebetreibende ausgezahlt bekommen, führte.

Ab 01.01.2023 lautet der § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“, das heißt, dass nicht die Einspeisevergütung, die ausbezahlt wird, verringert wird, sondern dass eine Strafzahlung seitens des Anlagenbetreibers zu tätigen ist. Diese Strafzahlung wird jedoch mit der Einspeisevergütung gegenverrechnet.

Was sind die Pflichtverstöße gemäß EEG §52:

ABLAUF DER ANMELDUNG UND INBETRIEBNAHME VON ERZEUGUNGSANLAGEN

ANMELDUNG UND ANSCHLUSS

STECKERFERTIGE ANLAGE

Sie möchten Ihren eigenen Strom erzeugen und eine steckerfertige Photovoltaikanlage in Betrieb nehmen?  
Sogenannte „steckerfertige Anlagen“, meist Balkonanlagen oder auch Mini-Solaranlagen, müssen Sie anmelden.

Die Anmeldung Ihrer Balkonanlage ist unkompliziert direkt im Marktstammdatenregister durchführbar.

Wissenswertes rund um die Balkonanlage finden Sie nachfolgend:

Weitere wichtige und aktuelle Informationen zu steckerfertigen Photovoltaikanlagen finden Sie auf den Internetseiten des VDE/FNN (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.).

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN UND HILFESTELLUNGEN RUND UM DIE MINI-SOLARANLAGE / BALKONANLAGE