Suche
Suche

STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN: DAS IST NEU IM § 14A ENWG

INFORMATIONEN FÜR INSTALLATEURE & KUNDEN

Wärmepumpen, Ladestationen für Elektroautos und Stromspeicher sind wichtig für unser Klima und die Energiewende. Gleichzeitig aber auch eine Herausforderung für das Stromnetz. Denn diese sogenannten „Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ beanspruchen das Netz aufgrund ihrer hohen Leistung stärker als andere Haushaltsgeräte. Und viele von ihnen kommen oftmals zur selben Zeit zum Einsatz – etwa abends, wenn viele E-Autos geladen werden.
Damit es in diesen Fällen nicht zu Engpässen im Stromnetz kommt, hat die Bundesnetzagentur zum 01.01.2024 eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG verabschiedet. Der Netzbetreiber erhält damit Möglichkeit, die Leistung solcher Anlagen temporär zu reduzieren, falls eine Netzüberlastung drohen sollte.

Von der Steuerung betroffen sind Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimageräte und Stromspeicher, mit einer Leistung über 4,2 kW und einer technischen Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024. Haushaltsstromverbraucher des täglichen Bedarfs, wie Waschmaschinen, Trockner oder Backöfen, sind von der Regelung ausgenommen.

Die Anlagensteuerung wird zukünftig über ein Smart Meter und eine zusätzliche Steuereinheit („Steuerbox“) erfolgen. Diese kann durch den Messstellenbetreiber bereitgestellt werden und direkt auf dem Stromzähler installiert werden. Im Falle einer drohenden Netzüberlast kann die AVU Netz GmbH dann zukünftig darüber die Leistungsaufnahme der Verbrauchseinrichtung zeitlich begrenzt reduzieren. Dabei wird immer eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW zugesichert. Dies bedeutet praktisch, dass Sie Ihr Elektroauto weiterhin jederzeit aufladen können, jedoch möglicherweise mit einer vorübergehend geringeren Ladeleistung.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie verpflichtet Ihre Anlage steuerbar errichten zu lassen und mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Den Einbau der Steuerbox können Sie kostenpflichtig bei Ihrem Messstellenbetreiber oder der AVU Netz GmbH veranlassen. Außerdem muss durch Ihren Installateur eine Steuerleitung von Ihrer Verbrauchseinrichtung zum Zählerplatz installiert werden, um die zukünftige Steuerung zu ermöglichen.

Bei der Errichtung und Anmeldung Ihrer Verbrauchseinrichtung haben Sie die Wahl zwischen zwei Umsetzungsvarianten („Modulen“):

Modul 1 – Gemeinsame Messung / pauschale Netzentgeltreduzierung:
Der Gesamtstromverbrauch vom Haushalt und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird über einen gemeinsamen Stromzähler erfasst. Für die verpflichtende Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Sie im Gegenzug jährlich eine pauschale Netzentgeltreduzierung.

Modul 2 – Getrennte Messung / reduzierter Arbeitspreis pro kWh:
Die Verbräuche von Haushalt und steuerbarer Verbrauchseinrichtung werden getrennt über separate Zähler erfasst. Für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie einen vergünstigten Arbeitspreis pro Kilowattstunde, als Gegenleistung für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. 

Eine Leistungsreduzierung erfolgt erst, wenn es in Ihrem Straßenabschnitt zu Engpässen im Stromnetz kommt. Die Netzentgeltreduktion erhalten Sie davon unabhängig, ab der Meldung der Inbetriebnahme und dem Nachweis der Steuerbarkeit Ihrer Anlage.

Zur technischen Umsetzung wenden Sie sich an Ihren Elektroinstallateur. Die bei der AVU Netz GmbH eingetragenen Fachunternehmen finden Sie hier!

STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN: DAS IST NEU IM § 14A ENWG​

Was muss ich tun, um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb zu nehmen:

  • Stimmen Sie sich mit Ihrem Installateur ab und klären Sie alle relevanten Umsetzungsdetails, wie bspw. die TAB / VDE konforme Errichtung der Anlage, die Messkonzept- / Modulwahl und die Auswahl der technischen Ansteuerungsart Ihrer Verbrauchseinrichtung.

  • Melden Sie dann Ihre Anlage vor der geplanten Inbetriebnahme über unser Anschlussportal der AVU Netz GmbH. Anlagen mit einer Bezugsleistung über 12kW sind vor der Inbetriebnahme genehmigungspflichtig.

  • Nach der Meldung bzw. Freigabe der Anlage, kann Ihr Installateur die Verbrauchseinrichtung installieren.

  • Melden Sie abschließend in Abstimmung mit Ihrem Installateur die Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über unser Inbetriebsetzungsformular.

    Hinweis: Als Anlagenbetreiber haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist (siehe Beschluss BK6-22-300, Punkt 4.6). Gemäß § 14a Abs.4 EnWG kommen Sie dieser Verpflichtung bereits nach, wenn Sie die AVU Netz GmbH mit dem Einbau der Steuereinrichtung beauftragen. Dies können Sie optional ebenfalls über das Inbetriebsetzungsformular veranlassen.

ANMELDUNG UND INBETRIEBNAHME

DOKUMENTE UND LINKS

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

ZU STEUERBAREN VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN