Unser Stromnetz

Sicher, zuverlässig und nah

Die AVU Netz GmbH ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Stromverteilnetz im Netzgebiet.

Sie ist zuständig für Planung, Bau, Betrieb und Vermarktung des Stromnetzes. Das betreute Netzgebiet hat eine Fläche von ca. 333 Quadratkilometern, bezogen auf das Hochspannungsnetz. Es erstreckt sich auf den überwiegenden Teil des Ennepe-Ruhr-Kreises. 

STROM

NETZREGION

Strom

Netzanschluss

Sie wollen bauen und benötigen Netzanschlüsse für Strom, Gas oder Wasser oder benötigen Sie vielleicht mehr Energie und brauchen einen größeren Netzanschluss?
Mit unserem Bauherrenservice können Sie den Neubau von Netzanschlüssen, die Änderung bestehender Anschlüsse sowie einen Baustrom- und Bauwasseranschluss Schritt für Schritt bearbeiten und schließlich beantragen.
 

Sie haben Interesse an zukunftsorientierte E-Mobilität und möchten als Privatkunde, Gewerbe, etc. Ladeinfrastruktur anschließen?

Mit unserem Ladeinfrastrukturportal können Sie schnell und einfach Ihre Anmeldung vornehmen.
Hier gelangen Sie zu unserem Portal.

Beim sogenannten Baukostenzuschuss handelt es sich um die einmalige Zahlung eines Netzanschlussnehmers im Zuge der Anschlusserstellung oder Leistungserhöhung. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Beteiligung an den Ausbaukosten des allgemeinen Stromnetzes. Dabei wird unterschieden, an welcher Spannungsebene der Netzanschlussnehmer angeschlossen ist. 

Niederspannung
Der Baukostenzuschuss darf bei Stromanschlüssen im Niederspannungsnetz nur für den Teil der Anschlussleistung über 30 kW erhoben werden. Baukostenzuschüsse dürfen dann nur 50 von Hundert dieser Kosten betragen.
Somit sind normale Haushalts-Stromanschlüsse regelmäßig vom Baukostenzuschuss befreit.

Bei neu zu errichtenden Niederspannungsnetzen gilt weiterhin als Grundlage der BKZ-Berechnung die NAV, d. h. entstehender Aufwand wird leistungsbezogen (unter Berücksichtigung der 30kW-Grenze) auf einzelne Bauvorhaben berechnet

Mittelspannung
Der Baukostenzuschuss wird bei Stromanschlüssen im Mittelspannungsnetz ab der ersten Anschlussleistung zu 500% an Kunden weiterberechnet. Die Bundesnetzangentur betrachtet in eine BKZ-Forderung als den Angemessenheits- und Transparenzforderungen des § 17 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) genügend, soweit der BKZ auf Basis des Leistungspreismodells ermittelt wird.
Nach dem Leistungspreismodell ergibt sich der BKZ aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Vertragsanpassung geltenden veröffentlichten Leistungspreis (> 2.500 Benutzungsstunden) der Anschlussnutzebene.


     BKZ = (Leistungspreis (> 2.500 h/a) der Netzebene) X (bestellte Leistung) X 50%

Der geltende Leistungspreis kann dem jeweils aktuellem Preisblatt "Netzentgelte" entnommen werden.

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stellt für den Netzanschluss Strom (Niederspannung) die allgemeinen Anschlussbedingungen der AVU Netz GmbH dar. Hierzu hat die AVU Netz GmbH Ergänzende Bedingungen veröffentlicht.

Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) liegt der NAV in der jeweiligen Fassung zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von elektrischen Anlagen, die an das Niederspannungsnetz bzw. Mittelspannungsnetz der AVU Netz GmbH angeschlossen sind oder angeschlossen werden. 

Die Technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen (TAR) an das Niederspannungs- bzw. Mittelspannungsnetz (VDE-AR-N 4100 bzw. VDE-AR-N 4110) und deren Betrieb sind ebenfalls verbindlich anzuwenden. Die technischen Ergänzungen und Erläuterungen der AVU Netz GmbH dienen als Unterstützung zur Umsetzung dieser Regeln und der TAB 2019. Sowohl bei der Planung und der Errichtung als auch beim Anschluss und dem Betrieb der Anlagen an das Stromnetz. 

Bezüglich der technischen Anforderungen für den Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Stromnetz wird auch hier zwischen der Niederspannung und Mittelspannung unterschieden. Die Vorgaben der Niederspannung sind in der VDE-AR-N 4105 beschrieben. Hierzu wird die AVU Netz GmbH die Ergänzungen und Erläuterungen noch veröffentlichen. Die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss und Parallelbetrieb am Mittelspannungsnetz sind in der TAR Mittelspannung, VDE-AR-N 4110 mitbeschrieben. 

Folgende Verordnungen und Bedingungen werden derzeit überarbeitet und zeitnah veröffentlicht:

  • Technische Anchlussbedingung für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz (TAB 2019 Mittelspannung)
  • Ergänzungen und Erläuterungen zur VDE-AR-N 4105 (TAR Eigenerzeugugnsanlagen)
  • Ergänzungen und Erläuterungen zur VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung)

Die Veröffentlichungen der Ergänzungen und Erläuterungen der VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110 stehen noch aus. Die technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss am Mittelspannungsnetz (VDE-AR-N 4110) steht ebenfalls noch aus.

Strom

Netznutzung

Die AVU Netz GmbH als Ihr Netzbetreiber stellt die Nutzung seiner Netze nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den dazugehörigen Verordnungen zur Verfügung.

Die entgeltpflichtige Netznutzung inklusive Messentgelte und sonstiger mit der Netznutzung im Zusammenhang stehender Entgelte rechnet die AVU Netz GmbH in der Regel mit Ihrem  Stromlieferanten ab.

Netznutzungsentgelte

Im liberalisierten Energiemarkt sind die Stromnetzbetreiber verpflichtet, für die Netzdurchleitung so genannte Netzentgelte zu erheben.
Die Grundlage dafür bildet das Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV). Siehe dazu den Leitfaden für die Ermittlung des Netznutzungspreises Strom.

Ab 2017 wird nach dem am 2. September 2016 in Kraft getretenen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zwischen „herkömmlichen Messeinrichtungen“ und „modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMS)“ unterschieden. Der Netzbetreiber wird zum Einbau und Betrieb moderner Messeinrichtungen bzw. intelligenter Messsysteme verpflichtet. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen bzw. intelligenter Messsysteme werden separat nach den Regeln des MsbG erhoben und veröffentlicht.

Für folgende Anlagen werden pauschale Jahresverbrauchsmengen angesetzt:

  • Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger: 12 kWh
  • Sirenenanlagen mit Steuerempfänger:    44 kWh

 

Die AVU Netz GmbH stellt ihr Stromnetz allen Netznutzern zur Verfügung.

Hierbei beinhalten die Preise für die Berechnung des Netzentgeltes folgende Komponenten:

  • Nutzung der Netzinfrastruktur
    Das Entgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur umfasst den Bau, Betrieb, Instandhaltung und Erneuerung der Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstigen Einrichtungen.
  • Systemdienstleistungen
    Die Systemdienstleistungen dienen der Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs; dazu gehören Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Betriebsführung.
  • Deckung der Übertragungsverluste
    Bei der Übertragung elektrischer Energie entstehen in den Betriebsmitteln elektrische Verluste, die ausgeglichen werden müssen.
  •  

Zusätzlich zu diesen Entgelten wird berechnet:

  • Messung und Zähldatenbereitstellung
    Die Preise hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und den Mess- und Zähleinrichtungen ab.
  • Konzessionsabgabe
    Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung und nach den mit der betreffenden Gemeinde beziehungsweise Stadt vereinbarten Abgabesätzen.
  • Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G)
  • Umlage nach § 19 Strom NEV
    Aufgrund des § 19 Abs. 2 Strom NEV wird ab dem 01.01.2012 eine Umlage erhoben.
  • Offshore-Haftungsumlage
    Aufgrund des § 17 f Abs. 5 EnWG wird ab dem 01.01.2013 eine Offshore-Haftungsumlage erhoben.
  • Umlage für abschaltbare Lasten
    Aufgrund des § 18 der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten wird ab dem 01.01.2014 eine Umlage erhoben.

Künftige, die Netznutzung betreffende Abgaben und die Umsatzsteuer werden mit dem jeweils geltenden Satz auf alle Preise aufgeschlagen.

Preisstruktur:

  • Jahresleistungspreis - Kunden mit registrierender Lastgangmessung
  • Monatsleistungspreis - Kunden mit registrierender Leistungsmessung
  • Niederspannung - Kunden ohne registrierende Lastgangmessung
    • Entgelte für Jahresmehr- und Mindermengen bei Standardlastprofilkunden
    • Entgelt für Blindstromverbrauch
  • Entgelte für Reservenetzkapazität
  • Entgelte für den Messstellenbetrieb: Die Preise gelten je Zählpunkt und beinhalten die Bereitstellung der erforderlichen herkömmlichen Messeinrichtungen, die Ablesung bzw. gegebenenfalls die Fernablesung, die Aufbereitung und Plausibilitätsprüfung der Zählwerte und die monatliche Datenbereitstellung an den Lieferanten.
    • Neuerung ab 2017: Mit in Kraft treten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) werden die Abrechnungsentgelte nicht mehr gesondert berechnet. Sie sind jetzt Teil der Netzentgelte.
    • Die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb werden in dem Entgelt „Messstellenbetrieb“ zusammengefasst.

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach §18 Abs. 2 StromNEV

Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Netzentgelte der AVU Netz GmbH für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.

Letztverbraucher, deren Jahreshöchstlast vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchtslast ihrer jeweiligen Netz - oder Umspannebene abweicht, können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.
Im Netzgebiet der AVU Netz GmbH gelten folgenden Hochlastzeitfenster:

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 1 StromNEV

 

Hochlastzeitfenster 2024
 

 

Frühling

Sommer

Herbst

Winter

 

01.03. - 31.05.

01.06. - 31.08.

01.09. - 30.11.

01.12. - 31.12.
und
01.01. - 29.02

Spannungsebene

Uhrzeiten

        HöS/HS

       

HS

 

 

08:00 - 08:45

08:00 - 08:45

 

    10:45 - 11:30 10:45 - 12:00
    11:45 - 12:00  
    17:30 - 17:45  
    18:30 - 19:15  
    19:30 - 19:45  

HS/MS

10:30 - 13:30

 

 

08:00 - 09:00

      09:15 - 14:15
      14:30 - 15:15

 

 

 

17:30 - 18:00

MS

09:15 - 12:00

 

 

07:30 - 13:45

12:30 - 13:15      

MS/NS

 

 

 

16:30 - 19:30

NS

 

 

 

16:45 - 19:45

 

 

Hochlastzeitfenster 2023

 

Frühling

Sommer

Herbst

Winter

 

01.03. - 31.05.

01.06. - 31.08.

01.09. - 30.11.

01.12. - 31.12.
und
01.01. - 29.02

Spannungsebene Uhrzeiten
HöS/HS        

HS

 

 

10:45 – 13:00

07:30 – 08:00

 

 

13:15 - 13:30

08:15 – 08:450

      09:15 – 15:30
      17:00 – 17:45

HS/MS

 

 

08:15 – 09:00

08:30 – 09:00

    09:30 – 13:15 09:15 – 13:45
       

MS

 

 

08:15 – 13:45

08:30 – 09:00

      09:15 - 13:45
       
MS/NS     16:30 – 19:00 16:30 – 19:00

NS

 

 

16:30 – 19:00

16:30 – 19:00

 

Die prognostizierte Jahreshöchstlast innerhalb dieser Zeitfenster soll dabei gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur mindestens 20% (Umspannung HS/MS und MS) bzw. mindestens 30 % (Umspannung MS/NS und NS) außerhalb der absoluten Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers liegen.
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten.

Darüber hinaus ist eine Mindestverlagerung von 100 kW in allen Netz-und Umspannebenen erforderlich.
Die zu erwartende Entgeltreduzierung soll mindestens 500,00 EUR/Jahr betragen.
Die Antragstellung hat frühestens im Kalenderjahr vor dem Genehmigungszeitraum und spätestens bis zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des Genehmigungszeitraums zu erfolgen. Eine rückwirkende Genehmigung ist damit ausgeschlossen.


Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der StromNEV

Nach diesen können Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt, das aber mindestens 20 % der veröffentlichten Netzentgelte betragen muss, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV beantragen. In § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV gibt es statt einer generellen Befreiung jetzt ein Staffelsystem, das sich nach Verbrauch und dem Lastgang des Unternehmens richtet.

Unternehmen, mit einer Stromabnahme aus dem öffentlichen Netz von mindestens 10 Gigawattstunden für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden pro Jahr können künftig nicht mehr von einer vollständigen Befreiung der Netzentgelte profitieren. Die neue Verordnung sieht eine Reduzierung der Netzentgelte nach folgender Staffelung vor:

  • mind. 7.000 Benutzungsstunden/Jahr auf 20 Prozent der Netzentgelte
  • mind. 7.500 Benutzungsstunden/Jahr auf 15 Prozent der Netzentgelte
  • mind. 8.000 Benutzungsstunden/Jahr auf 10 Prozent der Netzentgelte


Der Antrag für das individuelle Netzentgelt ist durch den Letztverbraucher spätestens in dem Kalenderjahr zu stellen, für das die Genehmigung beantragt wird. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur. Weiterführende Informationen der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Exaktere Bemessung
Ab 1. Januar 2019 führt die Bundesregierung außerdem eine sogenannte physikalische Komponente bei der Bemessung der Höhe des Netzentgelts ein. So soll bei der Höhe des Netzentgelts der tatsächliche Beitrag zur Netzentlastung mit eingerechnet werden, den der jeweilige stromintensive Verbraucher tatsächlich leistet.

 

​Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 u.3 StromNEV 

Für die nachfolgenden Entnahmestellen wurden individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV festgelegt. Die Entnahmestellen werden bezüglich des Entgeltes im Übrigen so gestellt, als seien sie direkt an die vorgelagerte Netz - oder Umspannebene angeschlossen.

Individuelle Netzentgelte 2023:

Kundenkonto Vorgelagerte Anschlussebene Gesetzliche Grundlage €/a
Bleistahl Produktions GmbH 10 kV § 19 Abs. 2, > 7.000h 178.150

ThyssenKrupp Bilstein GmbH

10kV § 19 Abs. 1, Hochlastzeitfenster -
Menüservice Meyer GmbH 10 kV § 19 Abs. 1, Hochlastzeitfenster

33.742

ABC Umformtechnik GmbH Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, sing. genutze Betriebsmittel 56.934
Stadtwerke Witten GmbH Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, singul. genutzte Betriebsmittel 121.722
ALANOD GmbH & Co. KG Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, singul. genutzte Betriebsmittel 63.551
Bharat Forge CDP GmbH Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, singul. genutzte Betriebsmittel 90.978
dormakaba Deutschland GmbH Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, singul. genutzte Betriebsmittel 25.358
Vulkan Inox GmbH Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, singul. genutzte Betriebsmittel 56.640
S. J. Metall-werke GmbH Umspannung 110 / 10 kV § 19 Abs. 3, singul. genutzte Betriebsmittel 36.701

Geduldete Notstromentnahme für Mittelspannungskunden und höhere Spannungsebenen

Die §§ 36 ff EnWG regeln ausschließlich Niederspannungsstromlieferungen.
Sofern der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität entnimmt, ohne das dieser Bezug einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Unterbrechnung der Anschlussnutzung vorzunehmen und die elektrische Anlage vom Netz zu trennen.
Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Trennung vor, obwohl er dazu berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, ist der Anschlussnutzer gleichwohl verpflichtet, sich umgehend um einen Lieferanten bzw. eine Bilanzkreiszuordnung zu bemühen. Der Netzbetreiber duldet die Entnahme von Elektrizität durch den Anschlussnutzer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die geduldete Energieentnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen unterbunden werden.
Eine geduldete Notstromentnahme bei der AVU Netz GmbH erfolgt bei Netznutzungskunden mit einem gültigem Netzanschlussvertrag zum Zeitpunkt einer fehlenden bzw. verspäteten Lieferantenzuordnung der betroffenen Abnahmestelle im Netz der AVU Netz GmbH.
Nur nach schriftlicher Vereinbarung und Zustimmung der AVU Netz GmbH zur geduldeten Notstromentnahme übernimmt die AVU Netz GmbH die Abwicklung dieser geduldeten Notstromentnahme ab Mittelspannung, entsprechend der jeweils tagesaktuellen 1/4-h-Börsenpreise (Gewichtung: 40%Base/60%Peak) zum Zeitpunkt der "Aushilfslieferung" veröffentlicht an der Strombörse  EEX in Leipzig zzgl. eins Bearbeitungs-und Risikoaufschlages von 25%. Erfolgt keine Zustimmung durch die AVU Netz GmbH erfolgt die physikalische Netztrennung des Anschlussnehmers vom Verteilnetz innerhalb von 3 Werktagen.
In § 38 EnWG hat der Gesetzgeber die Ersatzversorgung nur für Letztverbraucher geregelt, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen. Für Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen besteht somit kein gesetzlicher Anspruch auf Ersatzversorgung.

Stand 10/2023

Inbetriebnahme vor 01.01.2024:

Die NT-Zeit für Unterbrechbare Verbrauschseinrichtungen beträgt 8 Stunden in der Nacht:

  • Mo. - So.: 22:00 Uhr - 06:00 Uhr

Diese Zeit wird von der AVU Netz GmbH mittels Funkrundsteuerung freigegeben.


Die Sperrzeiten für Wärmepumpen lauten wie folgt:

  • Mo. - Fr.: 07:30 Uhr - 09:00 Uhr
  • Mo. - Fr.: 10:30 Uhr - 12:30 Uhr


Temperaturabhängige Lastprofile (TLP) für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Elektroheizung)
Die AVU Netz GmbH verwendet zur Abwicklung von Netznutzung und Bilanzierung für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen das an der BTU Cottbus für den Verband der Netzbetreiber (VDN) entwickelte Verfahren. Die Grundlage hierfür basiert auf:

  • Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2002
    • Quelle: VDN - Verband der Netzbetreiber
  • Praxisleitfaden "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen" 2002
    • Quelle: VDN - Verband der Netzbetreiber
  • Abschlussbericht "Bestimmung von Lastprofilen für Wärmepumpen" 2004
    • Quelle: VDN - Verband der Netzbetreiber.

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen sind Verbrauchseinrichtungen zur Raumheizung, Warmwasserbereitung und ähnliche Zwecke, die mit Zustimmung des Netzbetreibers nach den dafür geltenden Regeln der Technik und den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers angeschlossen wurden und bestimmungsgemäß betrieben werden. Die Unterbrechung bzw. Freigabe der Verbrauchseinrichtungen erfolgt grundsätzlich durch den Netzbetreiber.

Temperaturabhängige Lastprofile
Die temperaturabhängigen Lastprofile sind unabhängig vom Jahresstromverbrauch und der installierten Leistung anwendbar, das heißt, die Standardlastprofil (SLP)-Anwendungsgrenze von 100.000 kWh/a gilt nicht.
Folgende Profilschare stehen hier zum Download zur Verfügung:

Seit dem 01.07.2017 gültige Profilscharen (in K/h):

  • US1: Speicherheizung gemeinsame und getrennte Messung
    • Bei gemeinsamer Messung wird der HT-Anteil mit dem H0 Profil bilanziert und der NT-Anteil mit dem UP1 Profil als spez. Arbeit angegeben.Bei getrennter Messung werden beide Mengen als spez. Arbeit mit dem UP 1 bilanziert.
  • WPO: Wärmepumpe getrennte Messung
    • Wärmepumpen werden mit HT und NT Anteil als spez. Arbeit mit dem WP3 Profil bilanziert.

 

Die erstmalige Zuordnung der Lastprofile erfolgt durch den Netzbetreiber. In begründeten Fällen kann die Zuordnung auf Wunsch des Netznutzers geändert werden.
Die Lastprofile werden als Kurvenscharen in 1 °C-Schritten für einen Temperaturbereich von -17 °C bis 17 °C zur Verfügung gestellt.
Als Bezugstemperatur T(Bezug) ist für alle temperaturabhängigen Lastprofile 17 °C festgelegt. Oberhalb dieser Temperatur wird das Lastprofil für 17 °C angewendet.
Als Auslegungstemperatur (tiefste Temperatur) für alle temperaturabhängigen Lastprofile ist -17 °C festgelegt. Unterhalb dieser Temperatur wird das Lastprofil für -17 °C angewendet.

Temperaturmessstelle
Die Temperaturmessstelle ist für das ganze Netzgebiet des Netzbetreibers "Lüdenscheid" (DWD Station 10418). 
Berechnungsvorschrift für die äquivalente Tagesmitteltemperatur (Tm,ä)
Die äquivalente Tagesmitteltemperatur wird wie folgt nach dem Abschlussbericht „Bestimmung von Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen ermittelt:
Tm,ä (t) = 0,5 * Tm(t) + 0,3 * Tm (t-1) + 0,15 * Tm (t-2) + 0,05 * Tm (t-3)
Die Tagesmitteltemperatur wird mit einer Kommastelle angegeben. Die äquivalente Tagesmitteltemperatur wird auf ganze °C gerundet.

 

Spezifische Arbeit
Die spezifische elektrische Arbeit [kWh/K] an der Entnahmestelle beschreibt das kundenindividuelle Verbrauchsverhalten und ergibt sich aus der Division der im Ablesezeitraum entnommenen elektrischen Arbeit durch die Summe der Temperaturmaßzahlen dieses Zeitraums.

Die Temperaturmaßzahl errechnet sich nach der Gleichung  TMZ = TBezug – Tm,ä
 

Mit dem Umbau des Energiesystems müssen zunehmend steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge in den Verteilnetzen angeschlossen werden. Die aktuellen Verteilnetze sind jedoch nicht optimal auf den Anstieg der Technologien vorbereitet. Damit dennoch ein reibungsloser und verzögerungsfreier Netzanschluss gewährleistet werden kann, hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt.

 

Im Rahmen dieser Regelung hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten KundInnen reduzierte Netzentgelte.

 

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach §14a EnWG treten ab dem 01.01.2024 für alle Verteilnetzbetreiber in Kraft.

 

Ab dem 01.01.2024 werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW von der Neuregelung gemäß §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfasst:

 

  • Wärmepumpen
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Batteriespeicher (hier nur der Leistungsbezug)
  • Klimageräte

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von §14a EnWG und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.

 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 müssen bis spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt werden. Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung zu Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben hingegen dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. KundInnen können jedoch in die neue Regelung wechseln und von den reduzierten Netzentgelten profitieren. Dies setzt die Herstellung der Steuerbarkeit der betroffenen Anlagen voraus. Sollten Sie in die neue Regelung wechseln wollen, kontaktieren Sie uns bitte per Mail oder Kontaktformular.

 

In Ausnahmefällen, also im Fall einer drohenden Überlastung des Niederspannungsnetzbereichs darf für maximal zwei Stunden täglich steuernd in den Betrieb der Verbraucher eingegriffen werden. Diese Schaltzeiten werden planerisch in einem transparenten Verfahren ermittelt und unseren KundInnen rechtzeitig bekannt gegeben. Innerhalb der Schaltzeiten darf die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf minimal 4,2 kW begrenzt werden. Elektrofahrzeuge laden dann entsprechend langsamer.

 

Der Haushaltsverbrauch wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst. Aktuell bestehen in unserem Netzgebiet keine entsprechenden Engpässe – falls sich dies ändern sollte, werden wir uns rechtzeitig bei Ihnen melden. 

Auf Wunsch des Lieferanten wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt:

Die Schwachlastzeit beträgt täglich 8 Stunden:

  • Mo. - So.: 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr

Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden. Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (Schwachlastarbeit) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung (bzw. Schaltuhren). Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (Konzessionsabgabenverordnung § 2 (2) Nr. 1b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (Konzessionsabgabenverordnung § 2 (2) Nr. 1a KAV).

Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Auch wenn Sie Ihren Strom selbst erzeugen, ist für Störungen und Ausfälle eine Netzreservevorhaltung zweckmäßig.

Ihr Preis hängt davon ab, wie viele Stunden im Jahr eine Inanspruchnahme erfolgt und an welche Spannungsebene Ihre Anlage angeschlossen ist.
Eine Netzreservekapazität stellen wir auf Anfrage leistungsgemessenen Kunden mit einem Leistungsbedarf über 30 kW bei Ausfall seiner KWK-Erzeugungsanlage aus unserem Netz zur Verfügung.
Sie erhalten eine Jahresrechnung.
Unsere Preise für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Netzreservekapazität finden Sie in unseren jeweils gültigen Netznutzungsentgelten.

KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und § 19 StromNEV-Umlage

Im Folgenden informieren wir Sie über Ihre gesetzliche Meldepflicht zur Abwicklung der KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage und Offshore-Haftungsumlage. 

Zum Begriff der „Abnahmestelle":
Nach § 2 Nr. 1 KWKG 2023 hat eine „Abnahmestelle" drei Merkmale:

  1. Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers,
  2. die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und
  3. über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.

 

§ 19 StromNEV-Umlage

Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzung der Abnahmestelle und verbraucht die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge vollständig selber (identisches Unternehmen, keine Weiterleitung an Dritte), so erfolgt für diese Strommenge die Berechnung der § 19 StromNEV-Umlage nach:

  • der Kategorie B bei Vorlage Ihrer schriftlichen Erklärung
    • Netzkunden-Bestätigung zum Letztverbrauch
  • der Kategorie C mit Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates

Der entsprechende Nachweis muss bis spätesten zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres bei der AVU Netz GmbH vorliegen.

Erfüllt Ihr Unternehmen die Voraussetzung der Abnahmestelle nach KWKG 2023 nicht oder verbrauchen Sie die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge nicht vollständig selber (Weiterleitung an Dritte), so erfolgt für die Berechnung der § 19 StromNEV-Umlage wie folgt:

  • Die Strommengen weniger 1.000.000 kWh, sowie die weitergeleiteten Strommengen werden nach Kategorie A abgerechnet, die selbstverbrauchten Strommengen darüber hinaus nach Kategorie B oder C.
  • Die weitergeleiteten Strommengen eines Letztverbrauchers über 1.000.000 kWh können nach Kategorie B oder C begünstigt werden, sofern uns die entsprechenden Nachweise vorliegen.
  • Sie sind verpflichtet die weitergeleiteten Strommengen schriftlich verbindlich bis spätestens 31.03. des Folgejahres der AVU Netz GmbH nachvollziehbar auf Basis geeichter Stromzähler nachzuweisen. Ab dem Abrechnungsjahr 2021 akzeptieren wir ausschließlich geeichte Messungen zur Erfassung der weitergeleiteten Strommengen.

 

KWK-Umlage und Offshore-Haftungsumlage

Bei privilegierten Letztverbrauchern werden die KWK-Umlage und Offshore-Haftungsumlage für die Strommengen über 1.000.000 kWh entsprechend der besonderen Ausgleichsregelung des EEG begrenzt. Diese stromintensiven Unternehmen erhalten mit einem EEG-Begrenzungsbescheid reduzierte Umlagesätze. Der Begrenzungsbescheid muss beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, Amprion GmbH, eingereicht werden.

Alle anderen Letztverbraucher fallen grundsätzlich mit der gesamten Strommenge in die Letztverbrauchergruppe A und erhalten keine Vergünstigung.

Der entsprechende Nachweis muss bis spätesten zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres bei der AVU Netz GmbH vorliegen.

STROm

Veröffentlichungspflichten

Die Stromnetzbetreiber sind gemäß den Bestimmungen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes für die Beschaffung von Energie für die zur Deckung von Netzverlusten benötigte Energie verantwortlich. Das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzzugangsverordnung verpflichten zu einer Beschaffung der Netzverluste über marktorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren.
Eine detaillierte Festlegung zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie und zum Verfahren zur Bestimmung der Netzverluste der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur, ist am 22.10.2008 veröffentlicht worden. 

Ausschreibung der Verlustenergie:
Die Ausschreibung der zur Deckung von Netzverlusten benötigen Energie für die Kalenderjahre 2025 ist beendet.

Lose:
Die Auswertung der abgegebenen Angebote für den jeweiligen Jahresverlustlastgang hat folgende Energiepreise ergeben:

  • Verlustlastgang 2025 :

    Der Preis der zu liefernden elektrischen Energie ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse von EEX-Terminmarktprodukten über einen Preisfindungszeitraum von 10 Monaten wie folgt: APV = 0,53*B + 0,47P + C  (Referenzpreis nach festlegung BNetzA + Abwicklungsaufschlag mit 6,50€/MWh)

 

Netzverluste je Netz- und Umspannebene nach § 10 Abs. 2 StromNEV

Netzebene Hochspannung 0,23 %
Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung 0,41 %
Netzebene Mittelspannung 0,77 %
Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung  1,12 %
Netzebene Niederspannung 2,79 %

Stand: 31.12. des Betrachtungsjahres
 

Mengen und Preise der Verlustenergie gemäß § 23c Abs. 3 Nr. 7 EnWG

  2022 2023  
  Menge [MWh] Preis [€/MWh] Menge [MWh] Preis [€/MWh] Menge [MWh] Preis [€/MWh]
Januar 3.752.257 53,28 3.158,698 238,16    
Febr 3.095,948 53,28 2.761,750 235,58    
März 3.251,538 53,28 2.896,717 233,27.    
April 2.850,824 53,28 2.349,515 248,09    
Mai 2.353,916 53,28 2.114,776 251,38    
Juni 2.137,709 53,28 1.885,574 248,34    
Juli 2.038,875 53,28 1.864,600 253,63    
August 2.187,705 53,28 2.087,635 236,23    
September 2.221,414 53,28 2.005,852 249,44    
Oktober 2.347,949 53,28        
November 2.701,828 53,28        
Dezember 3.022,486 53,28        

​Struktur- und Netzdaten der AVU Netz GmbH

Als Download finden Sie hier die aktuellen Struktur- und Netzdaten, sowie die Netzkennzahlen der AVU Netz GmbH nach 

  • § 23c Abs. 1 EnWG

Stand 31.12. des Betrachtungsjahres

§ 3 KraftNAV

Das 110-kV-Netz der AVU Netz GmbH ist als regionales Verteilnetz konzipiert und kann derzeit keinen Anschlusspunkt für eine Kraftwerkseinspeisung von > 100 MW zur Verfügung stellen. Netzanschlüsse von den vorgenannten Erzeugungsanlagen werden zurzeit weder angefragt noch realisiert. Da technisch kein Netzanschlusspunkt über eine ausreichende Kurzschlussleistung bzw. ausreichenden Abfuhrquerschnitt zur Aufnahme einer Nennleistung von > 100 MW verfügt, bezieht sich die AVU Netz GmbH auf die Unzumutbarkeit nach § 6 Abs. 1 KraftNAV.

§ 9 KraftNAV

Die AVU Netz GmbH hat keine Daten nach § 9 KraftNAV zur Veröffentlichung. In unserem Netzgebiet werden keine Anlagen geplant, betrieben, gebaut, stillgelegt und es sind keine Kraftwerksstandorte (> 100 MW) ausgewiesen.
Wird zukünftig ein Begehren zum Anschluss einer Erzeugungsanlage von > 100 MW an die AVU Netz GmbH gestellt, ist in diesem Fall eine Einzelbetrachtung und Abstimmung mit dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, Amprion GmbH, erforderlich.

Bei der Grundversorgung nach § 36 EnWG wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie sichergestellt.

Entnahme aus dem Niederspannungsnetz:
Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG .

Grundversorgung für Haushaltskunden:
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 die:

AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen

An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg

Diese Feststellung mit dem oben genannten Zeitraum gilt auch für das übernommene Konzessionsgebiet "Breckerfeld Land".

Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederspannungskunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Energie in Niederspannung bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Strombezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederspannung übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Stromlieferung aufgrund eines Stromliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.